Wie oben bereits angesprochen, kann es notwendig sein, einen sogenannten gegenständlich beschränkten Eigenrechtserbschein zu beantragen. Bei dieser Form eines Erbscheins wird deutsches Erbrecht angewandt.[141] Die Besonderheit besteht darin, dass der Erbschein gegenständlich beschränkt, für den im Inland belegenen Nachlass erteilt wird und sich nicht auf den im Ausland belegenen Nachlass erstreckt.[142] In Betracht kommt dieser Erbschein für die Fallkonstellation des Art. 3 Absatz 3 EGBGB oder wenn aufgrund einer Nachlassspaltung im ausländischen Internationalen Privatrecht nur für einen Teil des Nachlasses deutsches Erbrecht anzuwenden ist.[143] Formulierungsbeispiele finden sich wieder bei Süß[144] oder Kahl[145]:

 
Praxis-Beispiel

Namens und in Vollmacht des ... geboren am ..., wohnhaft in ... beantrage(n) ich/wir, einen Erbschein des Inhaltes zu erteilen, dass ... (es folgen die gewöhnlichen Angaben gemäß den §§ 2353 ff BGB). Der Erbschein ist beschränkt auf den im Inland belegenen unbeweglichen Nachlass).

Der Streit, ob der Einschränkungsvermerk in den Erbschein aufgenommen werden muss oder nicht, ist mit der hM[146] zu bejahen, weil er anderenfalls unrichtig und gemäß § 2361 BGB einzuziehen wäre. Der aA[147], es handele sich nur um umnötigen Formalismus, weil der Erbschein ohnehin nur im Inland wirkt,[148] kann schon aufgrund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins, der sich auch auf das Fehlen von Beschränkungen erstreckt (§§ 2365, 2366 BGB), nicht gefolgt werden.

[141] Vgl. Kroiß in Bonefeld/Kroiß/Tanck aaO 14. Kapitel Rn 96.
[142] Möglich beispielsweise: "Der Erbschein ist beschränkt auf den im Inland belegenen unbeweglichen oder ggf. beweglichen Nachlass", so regelmäßig AG Schöneberg-Berlin.
[143] Vgl. Kroiß aaO Rn 95 f.
[144] Vgl. Süß in Bonefeld u. a. aaO Rn 114.
[145] Vgl. Kahl in Groll aaO C X Rn 88.
[146] Insbesondere BayObL NJW-RR 1997, 201; KG Berlin OLGZ 1984, 428, 431.
[147] Edenhofer in Palandt BGB 67. Auflage 2008 § 2353 Rn 5.
[148] So auch Art. 3 Absatz 3 EGBGB sowie Art. 28 EGBGB aF.

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