Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem am 21. Mai 1983 in Northampton, England, verstorbenen britischen Staatsangehörigen. Erbschein

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur gegenständlichen Beschränkung eines Erbscheins bei Belegenheit des unbeweglichen Vermögens im Gebiet der alten Bundesländer.

 

Normenkette

RAG § 25 Abs. 2; BGB §§ 2353, 2369

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 21.12.1993; Aktenzeichen 10 T 253/93)

AG Mayen (Aktenzeichen 6 VI 341/90)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist gemäß § 27 FGG statthaft, wie die Erstbeschwerde an keine Frist gebunden und gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG formgerecht eingelegt worden. Es führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

Das Landgericht hat mit im wesentlichen zutreffender Begründung das Nachlaßgericht angewiesen, den Antragstellern zwei Erbscheine zu erteilen: Einen für das Gebiet der alten Bundesrepublik und einen weiteren für das Beitrittsgebiet in Anwendung des Zivilgesetzbuches der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Es liegt ein Fall der Nachlaßspaltung vor, weil der Erbfall vor dem 3. Oktober 1990 eingetreten ist. In entsprechender Anwendung von Art. 3 Abs. 3 EGBGB bleiben die in der ehemaligen DDR geltenden Vorschriften maßgeblich, insbesondere § 25 Abs. 2 des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Gesetzes für die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge – Rechtsanwendungsgesetz – (RAG). Die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung in beiden Fällen vorgenommene gegenständliche Beschränkung auf das unbewegliche Vermögen des Erblassers ist nicht zu beanstanden. Zum einen entspricht dies dem vor der deutschen Botschaft in London am 14. Mai 1991 gestellten Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins „in Ansehung des in Deutschland befindlichen unbeweglichen Vermögens” und zum anderen dem gesamten schriftsätzlichen Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren, das bis zum Zeitpunkt der Einlegung der weiteren Beschwerde immer nur unbewegliches Nachlaßvermögen sowohl im Beitrittsgebiet als auch in den alten Bundesländern zum Gegenstand hatte. Die gegenständliche Beschränkung des Erbscheins für die alten Bundesländer, die die Beschwerdeführer angreifen, hat ihre Rechtfertigung ferner darin, daß (nur) für das unbewegliche Vermögen deutsches Recht gilt.

Nach dem Inhalt des in Fotokopie vorgelegten Testaments des Erblassers vom 5. August 1976 ist äußerst zweifelhaft, ob deutsches Erbrecht aufgrund Rechtswahl (Art. 25 Abs. 2 EGBGB) anzuwenden ist; in jedem Falle findet – für das unbewegliche Vermögen – deutsches Recht aufgrund Rückverweisung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB – vor dem 01.09.1986: Art. 27 EGBGB – Anwendung.

Das deutsche internationale Privatrecht verweist in Art. 25 Abs. 1 EGBGB auf das in Großbritannien geltende Recht. Dort richten sich sowohl die gesetzliche als auch die gewillkürte Erbfolge in unbewegliches Vermögen nach der lex rei sitae, die Erbfolge in bewegliches Vermögen hingegen nach dem Recht des Domizils des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Das englische Kollisionsrecht hat damit zur Konsequenz, daß die in Deutschland belegenen Grundstücke des Erblassers nach deutschem Recht vererbt werden, während bei beweglichem Vermögen das Recht seines letzten (englischen) Domizils gilt (Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Großbritannien, Grundzüge C VI. 1. – Rdnr. 76). Der in Anwendung deutschen Rechts für einen britischen Staatsangehörigen zu erteilende Erbschein richtet sich folglich nach § 2353 BGB (Promberger in MünchKomm. BGB, 2. Aufl., § 2369 Rdnr. 4 m. w. N.; Palandt/Edenhofer, BGB, 53. Aufl., § 2369 Rdnr. 5; Staudinger/Firsching, BGB, 12. Aufl., § 2369 Rdnr. 5). Da außerdem hinsichtlich des Geltungsbereichs zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik vor dem 3. Oktober 1990 und der ehemaligen DDR differenziert werden muß (s.o.), ist der für Grundstücke in der alten Bundesrepublik zu erteilende Erbschein territorial und gegenständlich zu beschränken (Palandt/Edenhofer aaO; Staudinger/Firsching aaO, Rdnr. 6). Dem hat das Landgericht im Ergebnis Rechnung getragen. Es handelt sich hierbei um einen Sonderfall, weil ein gegenständlich beschränkter Erbschein in der Regel nur bei fremdem Erbrecht zu erteilen ist (vgl. § 2369 BGB).

Das Ziel der Beschwerdeführer, einen nicht nur gegenständlich auf das unbewegliche Vermögen beschränkten Erbschein für das Gebiet der alten Bundesländer zu erhalten, läßt sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht (mehr) erreichen. Es ist zwar anerkannt, daß ein auf den beweglichen Nachlaß gegenständlich beschränkter Erbschein nach § 2369 BGB und ein hinsichtlich der Erbfolge in den u...

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