Die Todeszeit des Erblassers kann außer durch Sterbeurkunde auch durch Todeserklärung oder Todeszeitfeststellungsbeschluss nachgewiesen werden.[169] Dies ist gemäß § 2356 Absatz 3 BGB dann nicht erforderlich, wenn die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind. Was offenkundige Tatsachen sind, bestimmt § 2356 Absatz 3 BGB nicht eigenständig.[170] Im FGG-Verfahren wird hierfür auf die Definition des § 291 ZPO zurückgegriffen.[171] Danach sind offenkundig allgemein bekannte Tatsachen, die einem größeren Personenkreis bekannt sind und über die sich jeder aus zuverlässigen Quellen ohne größere Sachkunde sicher unterrichten kann, sowie gerichtsbekannte Tatsachen, die das Gericht selbst amtlich wahrgenommen hat.[172] Allerdings ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit der Offenkundigkeit nicht gleichzustellen.[173] Bei Verwandtschaft ist für das Erbrecht der Nachweis über die Abstammung erforderlich, der regelmäßig durch eine Geburtsurkunde erbracht werden kann.[174]

[169] Vgl. Edenhofer in Palandt BGB 67. Auflage 2008 § 2355 Rn 5.
[170] Vgl. Mayer aaO § 2356 Rn 4.
[171] Vgl. Mayer aaO § 2356 Rn 4.
[172] Vgl. Mayer aaO § 2356 Rn 5 ff.
[173] Vgl. Mayer aaO § 2356 Rn 5 ff.
[174] Vgl. Mayer aaO § 2356 Rn 28.

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