Wie bereits oben ausgeführt, knüpft die Kollisionsnorm des Art. 25 Absatz 1 EGBGB das anwendbare Recht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an sogenanntes Anknüpfungsmoment. Hat der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit, verweist Art. 25 Absatz 1 EGBGB auf fremdes Recht. Ist der Erblasser Deutscher, findet deutsches materielles Erbrecht Anwendung. Ob der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, richtet sich nach dem StAG. Gemäß § 3 StAG kann die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt, Legitimation, Adoption und für Ausländer durch Einbürgerung erworben werden. Im letztgenannten Fall richtet sich der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft nach den §§ 8–16 StAG. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Einbürgerung eines Ausländers auf dessen Antrag (§ 8 StAG), die Einbürgerung des Ehegatten (§ 9 StAG) und die Einbürgerung des nichtehelichen Kindes eines Deutschen (§ 10 StAG). In jedem Fall sollte man sich bei Zweifeln die Einbürgerungsurkunde vorlegen lassen, da erst mit Aushändigung dieser eine Einbürgerung wirksam wird. Soweit der Erblasser lediglich eine Staatsbürgerschaft hatte, ist das anwendbare Recht sehr einfach zu finden. Schwieriger gestaltet sich jedoch die Prüfung, wenn der Erblasser mehrere Staatsbürgerschaften hatte, weil dann von dem bearbeitenden Rechtsanwalt eine genaue Prüfung und Würdigung des ihm vorgelegten Sachverhalts erwartet wird.
Gemäß Art. 5 Absatz 1 EGBGB ist in diesem Fall das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden war. Es soll dabei insbesondere auf den gewöhnlichen Aufenthalt und den Lebenslauf Bezug genommen werden. Sollten sich daher bereits während des Mandantengesprächs Anhaltspunkte für die Anwendung des Art. 5 Absatz 1 EGBGB zeigen, kann eine gezielte Fragestellung Zeit und Kosten sparen. Für den gewöhnlichen Aufenthalt soll regelmäßig eine gewisse Eingliederung des Erblassers in sein soziales Umfeld maßgeblich sein. Ein Indiz hiefür ist die Dauer des Aufenthalts, wobei nach einer Faustregel ca. 6 Monate ausreichend sein sollen. Daneben sind aber auch andere Umstände zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Inanspruchnahme staatsbürgerlicher Rechte oder die Erfüllungen solcher Pflichten, kulturelle Prägung, Sprache oder wirtschaftliche, berufliche und private Verbindungen. Überwiegen die zuletzt genannten Anhaltspunkte in Richtung eines Staates, kann unter Umständen, trotz gewöhnlichen Aufenthalts in einem Heimatstaat, die effektive Staatsangehörigkeit des Erblassers eine andere sein. Letztlich gibt es wenige Ausnahmefälle, in denen die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit zu keinem Ergebnis führt, weil der Erblasser staatenlos war oder beispielsweise bei Asylbewerbern nicht mehr ermittelt werden kann. In diesem Fall ist gemäß Art. 5 Absatz 2 EGBGB an den gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen und wenn dieser nicht feststellbar ist, an den letzten Aufenthalt ersatzweise den letzten Wohnsitz des Erblassers.
Zu beachten sind daher folgende Anknüpfungsmomente: