Im Folgenden soll, unter Hervorhebung der Besonderheiten beim Auslandsbezug, dargelegt werden, was bei Beantragung eines Erbscheins zu beachten ist. Gemäß den §§ 2353 ff BGB soll der Erbschein die konkrete Erbfolge, eine Bezeichnung des Umfangs des Erbrechts, Beschränkungen des Umfangs und soweit erforderlich den Berufungsgrund ausweisen. Es handelt sich um einen Verfügungsausweis, der bekundet, wer Erbe ist und welchen Beschränkungen dieser unterliegt. Mit dem Erbschein hat der Erbe einen Ausweis über sein Erbrecht in der Hand, der nicht nur eine besondere Beweiskraft (§ 2365 BGB) hat, sondern auch mit öffentlichem Glauben (§ 2366 BGB) ausgestattet ist.
I. Antrag
Ein hinreichend substanziierter Antrag ist Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins. Behebbare Mängel rechtfertigen jedoch nicht die sofortige Zurückweisung des Antrages, sondern gebieten den Erlass einer Zwischenverfügung. Allerdings bedeuten Zwischenverfügungen immer eine weitere Verzögerung des ohnehin teilweise recht langwierigen Erbscheinsverfahrens, was jedenfalls dann unerwünscht ist, wenn eine zügige Abwicklung des Nachlasses geboten und hierfür ein Erbschein notwendig ist.
1. Form des Antrages § 11 FGG/§ 10 KonsG
Der an keine besondere Form gebundene Erbscheinsantrag kann gemäß § 11 FGG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes erklärt werden, bedarf jedoch wegen § 2356 Absatz 1 und 2 BGB regelmäßig der Beurkundung durch einen Notar bzw. einer vor dem Nachlassgericht abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Für den Fall, dass ein Generalkonsulat im Ausland den Erbscheinsantrag aufgenommen hat, muss dieser nicht noch einmal beurkundet bzw. die eidesstattliche Versicherung geleistet werden. Gemäß den §§ 1 Absatz 2 BeurkG iVm § 10 Absatz 1 Nr. 1 KonsG sind Konsularbeamte befugt, eidesstattliche Versicherungen gemäß § 10 Absatz 2 KonsG zu beurkunden. Daher kann beispielsweise der in Texas wohnhafte Erbe einen Erbscheinsantrag bei dem dortigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Houston/Texas aufnehmen lassen, ohne nochmals vor einem deutschen Notar oder zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern.
2. Inhalt des Erbscheinsantrages
Das Nachlassgericht ist an den Inhalt des Antrags gebunden. Daraus ergibt sich, dass der Antrag derart substanziiert auf einen bestimmten Inhalt des Erbscheins gerichtet sein muss, dass das Nachlassgericht den begehrten Erbschein ohne Ergänzung oder Einschränkung gegenüber dem Inhalt des Antrags erteilen kann. Entsprechend dieser Substanziierungspflicht muss der Erbscheinsantrag daher mindestens das zu bezeugende Erbrecht sowie etwaige Verfügungsbeschränkungen durch Anordnung der Nacherbfolge angeben, einschließlich Ersatznacherbfolge oder Testamentsvollstreckung, die Größe des Erbteils quotenmäßig nennen, notfalls unter Angabe der Berechnungsgrundlage, und gegebenenfalls, ob der Erbschein gegenständlich beschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass es verschiedene Arten von Erbscheinen gibt.
a) Fremdenrechtserbschein/§ 2369 BGB
Eine Ausnahme vom oben genannten Gleichlaufgrundsatz ist der § 2369 BGB. Gemäß § 2369 BGB erteilt das Nachlassgericht bei Anwendung ausländischen Erbrechts einen Erbschein beschränkt auf den im Inland belegenen Nachlass, einen sogenannten Fremdenrechtserbschein. § 2369 BGB setzt daher immer voraus, ...