Minderjährige als beschränkt Geschäftsfähige bedürfen nach § 107 BGB zur Abgabe von Willenserklärungen, durch die sie nicht lediglich rechtliche Vorteile erlangen, der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Dies sind entweder die Eltern (§ 1626 Abs. 1 S. 1. § 1629 Abs. 1 BGB) oder ein Vormund (§ 1773 BGB). Sind die Eltern selbst an der Gesellschaft beteiligt, wird eine Vertretung durch die Eltern im Zweifelsfalle durch die §§ 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen, da die Eltern in diesem Fall im Namen des Minderjährigen mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vornehmen. Die Gesellschafterposition lediglich eines Elternteils reicht dabei grundsätzlich dazu aus, um beide Elternteile von der Vertretung auszuschließen. Der Minderjährige muss daher bei der entsprechenden Transaktion durch einen eigens vom Vormundschaftsgericht zu bestellenden Ergänzungspfleger vertreten werden.
Unabhängig von der Frage der Stellvertretung kann die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts im Einzelfall davon abhängig sein, dass sein Abschluss nach § 1822 BGB durch das Vormundschaftsgericht genehmigt wird. § 1822 BGB ist unmittelbar anwendbar, wenn ein Minderjähriger ausnahmsweise nach § 1773 Abs. 1 BGB von einem Vormund gesetzlich vertreten wird. Für den Fall der Vertretung des Minderjährigen durch seine Eltern werden die § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8–11 durch § 1643 Abs. 1 BGB für anwendbar erklärt. Dabei sind im vorliegenden Zusammenhang insbesondere § 1822 Nr. 3 (Vertrag zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts – 1. Alt.(Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts – 2. Alt.) und Nr. 10 (Übernahme fremder Verbindlichkeiten) von Bedeutung.
Unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Ziff. 3 Alt. 2 BGB oder eine Pflicht zur Bestellung eines Ergänzungspflegers besteht, sind beide Normen im Normalfall bei Vertretung des minderjährigen Erben durch einen Testamentsvollstrecker grundsätzlich unanwendbar. Probleme können allerdings auftreten, wenn nicht ein neutraler Dritter sondern der überlebende Ehegatte als Testamentsvollstrecker fungiert. In diesem Fall soll nach hM wegen der bestehenden Interessenkonflikte die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig bleiben. Bei einer Erbauseinandersetzung ist trotz der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in jedem Fall ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn Eltern neben ihren minderjährigen Kindern als Miterben an der Erbengemeinschaft beteiligt sind. Im Einzelfall kann in den beschriebenen Situationen auch eine Pflicht zur Einholung einer familiengerichtlichen Genehmigung bestehen.