Die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil unterliegt schließlich wie die Testamentsvollstreckung an einem GmbH-Anteil bei minderjährigen Kommanditisten familienrechtlichen Beschränkungen. So kann im Einzelfall die Notwendigkeit bestehen, einen Ergänzungspfleger zu bestellen oder eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1821 BGB einzuholen.
Unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Ziff. 3 Alt. 2 BGB oder eine Pflicht zu Bestellung eines Ergänzungspflegers besteht, sind beide Normen im Normalfall bei Vertretung des minderjährigen Erben durch einen Testamentsvollstrecker grundsätzlich unanwendbar. Probleme können allerdings auftreten, wenn nicht ein neutraler Dritter, sondern der überlebende Ehegatte als Testamentsvollstrecker fungiert. In diesem Fall soll nach hM wegen der bestehenden Interessenkonflikte die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig bleiben. Bei einer Erbauseinandersetzung ist trotz der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in jedem Fall ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn Eltern neben ihren minderjährigen Kindern als Miterben an der Erbengemeinschaft beteiligt sind. Im Einzelfall kann in den beschriebenen Situationen auch eine Pflicht zur Einholung einer familiengerichtlichen Genehmigung bestehen.
Wie bei der GmbH steht § 181 BGB der Vertretung des minderjährigen Kommanditisten bei Gesellschafterbeschlüssen nicht entgegen. Etwas anderes gilt, wenn der gesetzliche Vertreter Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Wegen des Eingreifens von § 35 Abs. 4 GmbHG bleibt in diesem Fall das Vertretungsverbot des § 181 BGB bestehen, sodass ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt werden muss. Wie bei Kapitalgesellschaften bedarf die Vertretung des Minderjährigen durch seine gesetzlichen Vertreter bei der Fassung eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich keiner besonderen familiengerichtlichen Genehmigung, da die ursprünglich nach § 1822 Nr. 3 BGB zu erteilende Genehmigung die aus der Übernahme der Gesellschafterstellung durch den Minderjährigen resultierende Folgebeschlüsse mit abdeckt.
Inwieweit vertragsändernde Gesellschafterbeschlüsse nach § 1822 Nr. 3 Alt. 2 BGB genehmigt werden müssen, ist dagegen umstritten. In der Literatur ist unter Hinweis auf das Schutzbedürfnis des Minderjährigen und die Schwierigkeit einer Unterscheidung zwischen Änderung und Neuabschluss die Notwendigkeit einer Genehmigung teils grundsätzlich oder zumindest bei wesentlichen Vertragsänderungen befürwortet worden. Der BGH hat eine Genehmigungspflicht dagegen in der Vergangenheit bislang immer abgelehnt. Die grundsätzliche Genehmigungsfreiheit vertragsändernder Gesellschafterbeschlüsse indiziert, dass auch Umwandlungsbeschlüsse, zumindest insoweit sie formwechselnde und verschmelzende Umwandlungen betreffen, nicht genehmigungspflichtig sind. Etwas anderes gilt wohl für die Beteiligung an errichtenden Umwandlungen wie an der Gründung einer Personen oder Kapitalgesellschaft.