1. Zulässigkeit
Der BGH hat die Möglichkeit der Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil 1989 zwar anerkannt. Fraglich ist allerdings, ob eine Dauertestamentsvollstreckung auch am Anteil eines Kommanditisten angeordnet werden kann, der abweichend von der gesetzlichen Regelung geschäftsführungs- bzw. vertretungsbefugt war. Die praktische Bedeutung der Frage dürfte allerdings gering sein, da der erbrechtliche Übergang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse wegen des höchstpersönlichen Charakters dieser Befugnisse ohnehin davon abhängig ist, dass die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel dazu eine besondere Regelung enthält. Ist dies ausnahmsweise doch der Fall, wird die Möglichkeit einer Dauertestamentsvollstreckung davon abhängig sein, dass die verbleibenden Gesellschafter sämtlich ihre ausdrückliche Zustimmung dazu erteilen, dass der Testamentsvollstrecker sie aufgrund seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse mit ihrem gesamten Vermögen verpflichten kann.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass ein Kommanditanteil anders als ein Geschäftsanteil an einer GmbH nicht automatisch vererblich, sondern grundsätzlich einer Sonderrechtsnachfolge unterworfen ist. Damit eine Testamentsvollstreckung überhaupt möglich ist, muss der Kommanditanteil im Übrigen in den Nachlass fallen. Dies ist bei einem Kommanditanteil anders als bei einem Komplementäranteil gemäß § 177 HGB der gesetzliche Regelfall. Enthält der Gesellschaftsvertrag der KG eine erbrechtliche Nachfolgeklausel, ist eine Testamentsvollstreckung ohne Weiteres möglich. Enthält der Gesellschaftsvertrag dagegen eine Fortsetzungs-, Eintritts- oder rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel, fällt der Anteil von vornherein grundsätzlich nicht in den Nachlass, sodass der Testamentsvollstrecker lediglich die Ansprüche der Erben aus den §§ 738, 740 BGB geltend machen kann, soweit diese nicht gesellschaftsvertraglich oder letztwillig ausgeschlossen sind.
Muster 8: Klauselvorschlag
Für meine Kommanditbeteiligung an der XY-GmbH & Co. KG ordne ich Testamentsvollstreckung an. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist nach § ... des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich zugelassen. Die Testamentsvollstreckung erfasst neben sämtlichen Kapitalkonten auch die anderen für mich bei der Gesellschaft geführten Konten, z. B. Darlehenskonten.
Anders als bei einer – auch personalistischen – GmbH ist eine Testamentsvollstreckung an einer Kommanditbeteiligung nur unter der Voraussetzung möglich, dass sämtliche Gesellschafter der KG der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung zugestimmt haben. Die Zustimmung kann bereits im Gesellschaftsvertrag oder auch später erteilt werden. Sie kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilt werden. Von einer konkludenten Erteilung einer solchen Genehmigung durch die Mitgesellschafter kann ausgegangen werden, wenn die Gesellschaftsanteile nach dem Gesellschaftsvertrag frei veräußerlich oder Gegenstand einer erbrechtlichen Nachfolgeregelung sind. Ob auch bei einer personalistischen strukturierten beteiligungskonformen GmbH & Co. KG von einer solchen konkludenten Zustimmung auszugehen ist, ist allerdings fraglich.
Der Testamentsvollstrecker hat schließlich den durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung eingetretenen Gesellschafterwechsel zum Handelsregister anzumelden. Fraglich ist allerdings, ob eine postmortale Vollmacht zugunsten des Testamentsvollstreckers zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen ermächtigt. Dies wird von der neueren Rechtsprechung abgelehnt, weil die richtige Rechtsnachfolge vom Registergericht zu überprüfen ist, was die Vorlage eines Erbscheins bzw. die Vorlage einer beglaubigten Abschrift einer notariellen Verfügung von Todes wegen iVm der Eröffnungsniederschrift notwendig machen würde. Das Handelsregister darf dem Testamentsvollstrecker ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis allerdings nur unter der Voraussetzung erteilen, dass die Gesellschafter der GmbH & Co. KG dem zustimmen.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings, inwieweit die Tatsache der Anordnung der Testamentsvollstreckung über den Kommanditanteil in das Handelsregister eingetragen werden darf. Der BGH hat die Frage nach der Eintragungsfähigkeit der Testamentsvollstreckung in diesem Fall bislang offengelassen. Die im Handelsregister vorzunehmenden Eintragungen beschränken sich nicht nur auf die Fälle, die vom Gesetz ausdrücklich angeordnet werden. Das Handelsregister dient vielmehr auch dazu, der Allgemeinheit bestimmte für den Handelsverkehr bedeutsame Tatsachen offenzulegen, und den Rechtsverkehr dadurch zu schützen. Da sich die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch im Außenverhältnis auswirkt, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Handelsregistereintragung im Fall der Anordnung einer Testamentsvollstreckung möglich ist.