Die weitere Beschwerde ist gem. den §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig. Rechtsmittelführer und beschwerdeberechtigt ist der Beteiligte, dessen Beschwerde vom LG zurückgewiesen wurde. Die inzwischen ergangene weitere Verfügung des Grundbuchamts vom 21.2.2008, mit der es dem Beteiligten eine neue Frist zur Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses gesetzt hat, steht der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Sie wurde von selbst hinfällig, falls das Rechtsmittel erfolgreich wäre, weil sie damit ihre rechtliche Grundlage verlöre (vgl. Demharter, GBO. 25. Aufl., § 78 Rn 6)
Das Rechtsmittel bleibt jedoch erfolglos.
1. Das LG hat ausgeführt: Die Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Das Grundbuchamt habe zu Recht als weitere Voraussetzung der Eintragung der Testamentsvollstreckung auf der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bestanden. Es sei in hohem Maße zweifelhaft, ob die Bestimmung des Erblassers im testamentarischen Nachtrag vom 17.8.2006 wirksam sei. Bei diesem könne es sich nämlich um eine unwirksame, weil vom Erbvertrag abweichende Verfügung handeln. Das ergebe sich bereits aus den vom Notar in der Urkunde festgehaltenen rechtlichen Hinweisen. Ob eine Vertragsauslegung die Zulässigkeit des Nachtrags ergebe, habe das Grundbuchamt nicht zu prüfen. Das Grundbuchamt dürfe keine eigenen Ermittlungen anstellen, es dürfe nur vorgelegte öffentliche Urkunden bzw. offenkundige Tatsachen berücksichtigen. Die Wirksamkeit der Testamentsvollstreckerbestimmung zu prüfen sei Aufgabe des Nachlassgerichts. Die Anhörung von Miterben könne unter Umständen die Auslegung des Erbvertrags erleichtern. Der Umstand, dass alle Erben mit der Testamentsvollstreckung einverstanden seien, mache eine solche aber nicht bereits deshalb wirksam.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 72 GBO, § 546 ZPO).
a) Zum Verfahren des AG ist anzumerken, dass gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben ist, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (§ 11 Abs. 1 RPflG). Dies ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO (vgl. dazu Demharter, § 71 Rn 5) an das LG (§ 72 GBO). Die Erinnerung, die bei Nichtabhilfe dem Grundbuchrichter vorzulegen war und der sie seinerseits, wenn er sie nicht für begründet erachtet, dem Rechtsmittelgericht vorzulegen hatte (Durchgriffserinnerung), ist durch das 3. Rechtspflegeänderungsgesetz (RPflÄndG vom 6.8.1998, BGBl I 2030) abgeschafft worden (dazu Bassenge/Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl., § 11 RPflG Rn 5).
b) Ist das Grundbuch durch den Tod des Vermögensträgers unrichtig geworden, ist es zu berichtigen (§ 22 GBO). Dies hat in der Regel durch Antrag zu erfolgen. Beruht die Erbfolge – wie hier – auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, kann sie statt durch Erbschein auch durch notariellen Vertrag und die Niederschrift über dessen Eröffnung geführt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO). Erachtet jedoch das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GBO). Auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 35 Abs. 2 Halbs. 2 GBO).
Nach § 52 GBO ist bei der Eintragung des Erben, wenn ein Testamentsvollstrecker ernannt ist, dies von Amts wegen, also auch ohne Antrag, gleichzeitig mit einzutragen (Dembarter, § 52 Rn 13). Das bedeutet, dass die durch den notariellen Nachtrag vom 5.12.2000 ausgewiesenen Erben vom Grundbuchamt nur eingetragen werden können, wenn in grundbuchmäßiger Form entweder das Bestehen oder aber das Nichtbestehen von Testamentsvollstreckung nachgewiesen ist. Im ersteren Fall hat das Grundbuchamt eine Berichtigung mit, im letzteren Fall ohne Testamentsvollstreckervermerk vorzunehmen.
Das Grundbuchamt hat die Verfügung(en) auch dann selbst auszulegen, wenn rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind (z. B. OLG Köln Rpfleger 2000, 157; BayObLG, FamRZ 2001, 12 = Rpfleger 2000, 266). Bei der Auslegung sind auch außerhalb der Verfügung(en) liegende Umstände zu berücksichtigen, sofern sie sich aus öffentlichen Urkunden ergeben, die dem Grundbuchamt vorliegen, gesetzliche Auslegungsregeln hat das Grundbuchamt zu beachten, wenn auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen müsste (BayObLG FamRZ 2000, 1185 = Rpfleger 2000, 324, OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 154). Eine Auslegung scheidet jedoch aus, wenn das Grundbuchamt aufgrund der Eintragungsunterlagen nicht zu einer abschließenden Würdigung in der Lage ist (OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173; Demharter, § 35 Rn 42).
c) Grundbuchamt und Beschwerdekammer gehen zutreffend davon aus, dass die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke durch öffentliche Urkunden nicht nachgewiesen ist.
Der notarielle Nachtrag vom 17.8.2006 weist Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung für den gesamten Nachlass, insbesondere ...