Immer häufiger stellt sich jedoch bei Stiftungen, die in einem Unternehmensverbund "leben", die Frage der verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn Spenden aus dem Unternehmensumfeld an die Stiftung gelangen.
Rechtsprechung und Finanzverwaltung definieren eine verdeckte Gewinnausschüttung als Vermögensminderung der Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Nach diesen Grundsätzen wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung zwischen dem Unternehmensumfeld und der Stiftung selbst zu verneinen, soweit die Stiftung in keinem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen steht, das Zuwendungsgeber sein soll.
Allerdings kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch vorliegen, falls der Empfänger der Zuwendung eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist. Eine gesetzliche Definition des Begriffs "nahestehende Person" besteht zwar nicht, dennoch können nahestehende Personen in diesem Sinne grundsätzlich natürliche Personen, juristische Personen wie auch Personenhandelsgesellschaften sein (BFH vom 1.10.1986, BStBl II 1986 S. 459). Als Zuwendungen iSd Gesellschaftsverhältnisses könnten vor diesem Hintergrund außergewöhnliche Spendenhöhen und Zahlungen an einen Spendenempfänger (die Stiftung) gelten, bei der der Spender oder dessen Organe durch eine Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand Einfluss ausüben. Die Finanzverwaltung geht deshalb davon aus, dass, soweit ein Mehrheitsgesellschafter des Unternehmens gleichzeitig Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, die Stiftung eine nahestehende Person ist.
Letztendlich kommt es aber darauf an, ob die Kapitalgesellschaft der Stiftung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte. Nach der sogenannten Gewährträgerrechtsprechung, dürfen Sparkassen an ihren Gewährträger (bspw. den Landkreis) nicht mehr Spenden geben, als sie an andere fremde Institutionen hingeben werden (sogenannter Fremdspendenvergleich).
Des Weiteren ist auch stets zu überprüfen, ob mit Spendenmitteln Aufgaben bestritten werden, mit deren Umsetzung die Stiftung das Unternehmensumfeld von Aufgaben freistellt, die diesen gesetzlich zugewiesen sind, bei denen diese vertraglich verpflichtet sind oder denen sie sich aus anderen Gründen nicht entziehen können. Vorliegend darf jedoch die Rechtsnatur der Stiftung nicht verkannt werden. Diese kennt keinen Anteilseigner und "gehört sich letztlich nur selbst" (Wallenhorst/Halaczinsky aaO). So werden von der Finanzverwaltung auch Spendengewährungen an eine Sparkassenstiftung durch die Sparkasse nicht vom Fremdspendenvergleich erfasst. Insoweit empfiehlt sich in derartigen Fällen vorab eine Abklärung mit der Finanzverwaltung.