Die zulässigen weiteren Beschwerden sind unbegründet. (...) Die Entscheidung des Landgerichts hält der allein möglichen rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO). Das Landgericht durfte in der Sache über die Beschwerden entscheiden, da die Voraussetzungen für eine Klärung der Erbrechtslage im Beschlusswege noch vor Stellung entsprechender Erbscheinsanträge vorlagen, der Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 23.8.2007 also nicht unzulässig war (vgl. BayObLGZ 1980, 276; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl FGG, 15. Aufl., § 19 Rn 15 a und Keidel/Kuntze/Winkler § 84 Rn 1; aA Jansen FGG, 3. Aufl., § 84 Rn 31).
a) Zutreffend hat das Landgericht das Testament vom 15.7.2004 als auslegungsbedürftig angesehen, da es weder eine ausdrückliche Erbeinsetzung enthält noch den Sitz der zu errichtenden Stiftung eindeutig festlegt. Das Landgericht konnte im Wege der Auslegung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass das Testament die Einsetzung der Beteiligten zu 12 zur Alleinerbin enthält. Die vom Landgericht vorgenommene Testamentsauslegung entspricht den dafür maßgeblichen Grundsätzen (§§ 133, 2084 BGB; vgl. hierzu BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1994, 313/318). Die Auslegung selbst ist Sache der Tatsacheninstanz. Die Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln und allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden oder ob dem Testament ein Inhalt beigegeben wurde, der mit dessen Wortlaut nicht im Einklang steht oder ob die Auslegung auf nicht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Auslegungsanhaltspunkten gestützt ist (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; OLG München FamRZ 2008, 728; Keidel/Meyer-Holz FGG, 15. Aufl., § 27 Rn 42, 49; MüKo BGB/Leipold 4. Aufl., § 2084 Rn 147 f). Dabei muss die Auslegung des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich ist (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLG FamRZ 2005, 1933/1934).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auslegung des Landgerichts, dass die Beteiligte zu 12 Alleinerbin sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Beteiligten zu 1 bis 11 die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstanden, versuchen sie im Wesentlichen, ihre eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Damit können sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durchdringen. Insbesondere konnte das Landgericht seine Auslegung, dass nach den Vorstellungen des Erblassers eine in der Schweiz zu errichtende Stiftung Alleinerbin sein sollte, maßgeblich auf die Angaben der Lebensgefährtin des Erblassers stützen, da diese dem Erblasser bis zu seinem Tod unstreitig sehr nahe stand, mit diesem auch die später begünstigte Aktion Sonnenschein besucht und die Errichtung einer Stiftung besprochen hatte und sich Anhaltspunkte dafür, dass ihre Angaben unglaubwürdig sind, nicht ergeben haben. Auch die Beteiligte zu 4 hat im Übrigen angegeben, dass der Erblasser ihr (allerdings erst im September 2006, als das verfahrensgegenständliche Testament längst errichtet war) mitgeteilt habe, dass er "eventuell" eine Stiftung bzw. Teilstiftung errichten wolle, da mit Ausnahme der Beteiligten zu 4 und 5 keines seiner Geschwister je etwas für ihn getan habe. Dies spricht eindeutig gegen die Annahme, der Erblasser habe gesetzliche Erbfolge eintreten lassen wollen. Der Umstand, dass der Erblasser das verfahrensgegenständliche Testament zusammen mit seinen Dokumenten nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 bis 10 stets bei sich trug, lässt entgegen deren Ansicht keinen zwingenden Rückschluss auf den Erblasserwillen zu.
aa) Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, ist sein Erbstatut aus der Sicht des deutschen internationalen Privatrechts das deutsche Recht, Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Allerdings besteht, worauf die Beteiligte zu 11 im Ansatz zutreffend hingewiesen hat, infolge der Tatsache, dass der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, Nachlasskollision. Denn aus der Sicht des schweizerischen internationalen Privatrechts (Art. 90 Abs. 1 Schweizerisches IPRG) gelangt auf den gesamten, also auch den in Deutschland befindlichen, beweglichen wie unbeweglichen Nachlass schweizerisches Erbrecht zur Anwendung (vgl. nur Lorenz DNotZ 1993, 148; von Oertzen ZEV 2000, 495), während aus der Sicht des deutschen internationalen Privatrechts ausschließlich deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Die Anknüpfung im schweizerischen Kollisionsrecht stellt jedoch entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 11 kein Sonderstatut iSv Art. 3 a Abs. 2 EGBGB, sondern vielmehr ein abweichendes Gesamtstatut dar. Die von ihr zitierte Fundstelle in Palandt/Thorn § 25 EGBGB Rn 3 bezieht sich nur auf Fälle, in denen das Land, in dem sich Teile des Nachlasses befinden, unterschiedliche Ank...