Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das streitgegenständliche zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche Anwesen ist ein Landgut und als solches kraft Anordnung des Erblassers zum Ertragswert zu übernehmen. (...)
2. Die Klage ist (...) nicht begründet, sodass auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.
a) Wie bereits im Urteil vom 14.6.2006 ausgeführt, unterliegt die Bewertung des verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebs der Bestimmung des § 2312 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet. Auf die Ausführungen im Urteil vom 14.6.2006 wird deshalb verwiesen.
Hier gehört zu dem streitgegenständlichen Nachlass ein Landgut im Sinne von § 2312 BGB:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einem "Landgut" im Sinne der §§ 2312, 2049 BGB eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbstständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbstständige Nahrungsquelle darstellen, ohne dass eine sogenannte Ackernahrung vorliegen muss. Der Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt, auch wenn der Inhaber zusätzlich auf andere Einkommensquellen zurückgreifen muss (s. BGH Urteil vom 11.3.1992, IV ZR 62/91, NJW-RR 1992, 770 mwN).
Damit kann sogar eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle Landgut sein (BGHZ 98, 375, 378). Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse (vgl. BVerfGE 67, 348) ist der Begriff des Landguts im Sinne der §§ 2312, 2049 BGB und damit der Anwendungsbereich dieser Vorschriften allerdings dahin einzuschränken, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines im obigen Sinne noch leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebs in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird (BGHZ 98, 375, 380 und 382, 388; WM 1991, 2115, 2116; ebenso für § 1376 Abs. 4 BGB: BGH FamRZ 1989, 1276 f). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt der Beklagten als Erbin, die auf das Vermächtnis in Anspruch genommen wird (BGH FamRZ 1989, 1276 f).
Für die Qualifikation als Landgut und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse zurzeit des Erbfalls an (s. BGH, Urteil vom 22.10.1986, IV a ZR 76/85, NJW 1987, 951), also auf den 28.5.2000.
Am 28.5.2000 lebten unstreitig die Beklagte und ihr Ehemann, der Erblasser, sowie dessen Sohn und Stiefsohn der Beklagten, Siegfried H., auf dem Anwesen. Siegfried H. war mit zunächst befristetem Pachtvertrag vom 13.4.1981 (K 7) der Hof zur Bewirtschaftung gegen Pachtzins sowie Kost und Wohnung für das Ehepaar H. übertragen worden. Bis zum Erbfall führte die Beklagte ihrem Mann und ihrem Stiefsohn den Haushalt; der Erblasser kümmerte sich um die Geschäfte der Landwirtschaft und Siegfried H. verrichtete die landwirtschaftlichen Arbeiten (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 14.9.2005 Seite 3).
Damit liegt das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es der Beklagten bereits damals und in der Folgezeit nicht mehr möglich war, den Hof zu bewirtschaften, steht dies nicht entgegen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 68 Aufl. Rn 10 zu § 2312 mwN), denn der Hof war bereits damals dem Pächter Siegfried H. überlassen worden. Zudem ist Siegfried H. in § 4 Ziff. 1 des Wirtschaftsüberlassungsvertrags ausdrücklich als Hoferbe und im Testament vom 26.3.2001 (NI 9) als Erbe der Beklagten vorgesehen (s. dazu BGH vom 11.3.1992, aaO). Soweit der Kläger Ersteres bestreitet, ist dies angesichts des klaren Wortlauts des Vertrags, der letztlich nur die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehende tatsächliche Situation am Hof bestätigt, nicht genügend. Dass Siegfried H. zwischenzeitlich verstorben ist und damit feststeht, dass eine Selbstbewirtschaftung durch die Beklagte oder eine ihr nahestehende Person nun nicht mehr in Betracht kommt, ändert am Vorliegen der Voraussetzungen zurzeit des Erbfalls nichts.
Auch die weiteren nachträglichen Entwicklungen, wie etwa die behauptete drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands des Hofbetreibers Siegfried H. in den Jahren nach dem Erbfall oder eine negative Ertragswertschätzung aus dem Jahr 2002 können daher dahinstehen. Zudem hat der Kläger im Schriftsatz vom 16.12.2008 (Bl 164) zwar verschiedene Krankenhausaufenthalte des Siegfried H. genannt. Davon liegt jedoch keiner in der Zeit des Erbfalls und wurde die behauptete paranoide Schizophrenie nach dem Vortrag des Klägers im Jahr 2005 diagnostiziert. Dass daraus zwangsläufig zu schließen sei, dass Siegfried H. bereits seit 1974 krankheitsbedingt zur Bewirtschaftung eines Hofs nicht in der Lage war, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Daf...