Vergleicht man die in den einzelnen Bundesländern bestehenden Ausführungsvorschriften zu § 9 EGZVG, fällt auf, dass die baden-württembergische Ausführungsvorschrift[52] in ihrem Wortlaut in mehreren Punkten von den übrigen landesrechtlichen Vorschriften abweicht.[53] Zum einen ist ausdrücklich nur die Rede von Reallasten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. In den anderen Bundesländern beziehen sich die Ausführungsvorschriften generell auf Reallasten und Dienstbarkeiten. Des Weiteren ist auch nicht von Reallasten und Dienstbarkeiten zur Sicherung eines Leibgedings die Rede, sondern ausschließlich von der "Sicherung eines Anspruchs oder eines Rechts aus einem Vertrag nach Artikel 96 EGBGB." Hier stellt sich die Frage, welche inhaltlichen Unterschiede sich durch den abweichenden Wortlaut dieser Vorschrift ergeben.

[52] § 33 BW-AGGVG: "Eine Reallast oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die zur Sicherung eines Anspruchs oder eines Rechts aus einem Vertrag nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Grundbuch eingetragen ist, bleibt, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversetigerung und die Zwangsverwaltung, von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt ist."
[53] Zum Vergleich z. B. Art. 30 Absatz 1 Bay-AGGVG: "Ist eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgeding (Leibzucht, Altenteil, Auszug) eingetragen, so bleibt das Recht, unbeschadet der Vorschrift des § 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist."

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