Vergleicht man die in den einzelnen Bundesländern bestehenden Ausführungsvorschriften zu § 9 EGZVG, fällt auf, dass die baden-württembergische Ausführungsvorschrift[52] in ihrem Wortlaut in mehreren Punkten von den übrigen landesrechtlichen Vorschriften abweicht.[53] Zum einen ist ausdrücklich nur die Rede von Reallasten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. In den anderen Bundesländern beziehen sich die Ausführungsvorschriften generell auf Reallasten und Dienstbarkeiten. Des Weiteren ist auch nicht von Reallasten und Dienstbarkeiten zur Sicherung eines Leibgedings die Rede, sondern ausschließlich von der "Sicherung eines Anspruchs oder eines Rechts aus einem Vertrag nach Artikel 96 EGBGB." Hier stellt sich die Frage, welche inhaltlichen Unterschiede sich durch den abweichenden Wortlaut dieser Vorschrift ergeben.
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