Die Basisrente ("Rürup"-Rente) wurde 2005 eingeführt und bietet eine steuerlich geförderte Altersvorsorge, da zum einen die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) allein den gewohnten Lebensstandard im Alter nicht mehr sichern kann, andererseits viele Menschen – beispielsweise Selbstständige – gar nicht in der GRV versichert sind. Beiträge des VN zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung können in Höhe von maximal 20.000 EUR p. a. (Verheiratete 40.000 EUR p. a.) im Rahmen seiner Steuerpflicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 lit. b, Abs. 3 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des steuerpflichtigen VN bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht. Bezugsberechtigt im Erlebensfall muss immer der VN selbst sein.
Als für die Todesfall-Leistung bezugsberechtigte Hinterbliebene kommen nur der mit dem steuerpflichtigen VN in gültiger Ehe zusammenlebende Ehegatte und die Kinder des VN, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, in Betracht; der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind iSd § 32 EStG erfüllt.
Die Ansprüche aus einer Basisrente dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein, und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen. Sind keine Rentenberechtigten mehr vorhanden, erlöschen die Rentenansprüche und verfällt das restliche Vorsorgekapital somit zugunsten der überlebenden Versichertengemeinschaft. Die Leistungen sind daher grundsätzlich sowohl im Erlebens- wie auch im Todesfall nur in Form einer auf das jeweilige Leben bezogenen Leibrente möglich (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 lit. b EStG). Sie sind gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a sublit. aa EStG als sonstige Einkünfte nachgelagert zu versteuern. Im strengen Sinne handelt es sich bei der Basisrente indes nicht um ein neues Produkt; vielmehr werden lediglich bestimmte Anforderungen vorgegeben, die ein Produkt erfüllen muss, damit der VN in den Genuss der steuerlichen Förderung durch Sonderausgabenabzug und nachgelagerte Besteuerung kommt.