Gleichfalls zum Ausgleich für die Kürzungen bei der gesetzlichen Versorgung wurde die Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verbessert. Unter bAV versteht man alle Leistungen, die einem Arbeitnehmer zur Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung von seinem Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Entscheidend ist mithin, dass ein biometrisches Risiko abgesichert wird, wobei ein Anspruch auf die Leistungen erst mit dem Eintritt des biometrischen Ereignisses fällig wird. Dabei reicht es aus, dass die entsprechenden Leistungen dem Arbeitnehmer verbindlich zugesagt wurden; es ist nicht notwendig, dass bereits auch Leistungen gezahlt werden. Die bAV kann durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer finanziert werden; dem Arbeitnehmer ist ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer bAV durch Entgeltumwandlung eingeräumt.
Die in kleinen und mittelgroßen Betrieben am weitesten verbreitete Form der bAV ist die Direktversicherung, da sie sich vor allem durch die einfache Abwicklung und steuerliche Behandlung auszeichnet. Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. VN und Prämienzahler ist der Arbeitgeber. Im Versorgungsfall zahlt der Versicherer die vertraglich versprochenen Leistungen direkt an den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen aus. Die Prämien, die der Arbeitgeber für die Direktversicherung zahlt, gehören zum steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers; innerhalb gewisser Grenzen werden die Prämien aber nur pauschal besteuert oder sogar steuerfrei belassen (§ 3 Nr. 63 EStG). Zugleich wurde die Direktversicherung in die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG einbezogen.
Der Arbeitgeber ist als Vertragspartner des Versicherers grundsätzlich zugleich verfügungsberechtigt über den von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Er ist verpflichtet, das Bezugsrecht zugunsten des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen unwiderruflich zu erteilen, wenn die Versorgungszusage unverfallbar geworden ist (§ 1 b Abs. 2 S. 1 iVm Abs. 1 S. 1 u. 2 BetrAVG). Zugleich ist dem solchermaßen begünstigten Arbeitnehmer in Hinblick auf sein Bezugsrecht nach § 2 Abs. 2 S. 4 bis 6 BetrAVG ein gesetzliches Verfügungsverbot auferlegt.