(...) Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Vorschrift des § 2144 BGB nicht um eine Anspruchsgrundlage. Vielmehr folgt bereits aus der Vorschrift des § 1967 BGB, dass der Nacherbe auch für Nachlassverbindlichkeiten haftet (vgl. Palandt, § 2144 Rn.2). Die Vorschrift des § 2144 BGB hat dagegen die Beschränkung der Erbenhaftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten zum Inhalt.

Es wurde bereits (...) dargestellt, dass hinsichtlich der Frage, ob der von den gesetzlichen Beschränkungen befreite Vorerbe stets bei Verfügungen in Bezug auf den Nachlass eine Nachlassverbindlichkeit begründet (...) oder dies nur geschieht, wenn der befreite Vorerbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses handelt, ein Meinungsstreit besteht. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt diesbezüglich auch keine, erst recht nicht gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor. (...)

Dieser Meinungsstreit kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Vorerbin bei Abschluss des Maklervertrags in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses gehandelt hat, sodass nach allen vertretenen Ansichten im vorliegenden Fall eine Nachlassverbindlichkeiten begründet worden ist.

Die Kammer verbleibt bei ihrer Auffassung, dass nur dann nicht von einer ordnungsgemäßen Verwaltung ausgegangen werden kann, wenn durch die Verfügung selbst der Nachlass gemindert wird. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit ist es unerheblich, ob von dem dann umgewandelten Erbschaftsvermögen der Vorerbe berechtigterweise Zahlungen erbringt. Dies ändert nämlich nichts daran, dass durch den Verkauf der Immobilie selbst keine Minderung des Nachlasses bewirkt wurde und somit der Verkauf als Maßnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen ist. Gleiches muss dann – wie bereits ausgeführt – für Maßnahmen gelten, die dem Verkauf der Immobilie dienen. Dies ist beim dem abgeschlossenen Maklervertrag der Fall.

Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass die zu zahlende Maklerprovision den Nachlass mindere und daher der Abschluss des Maklervertrags nicht als Akt der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen sei, überzeugt dies nicht. Insoweit kommt es darauf an, ob mit der Verfügung selbst eine Minderung des Nachlasses herbeigeführt werden soll. Dieses nicht der Fall. Auf notwendigen Nebenkosten, wie zum Beispiel die zu entrichtende Maklerprovision, kommt es nicht an.

Soweit der Beklagte weiterhin Hypothesen aufstellt, in denen er trotz eines dann nicht mehr werthaltigen Nachlasses zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet sein soll, führt auch dies zu keiner anderen Betrachtung. Insoweit verkennt der Beklagte, dass der befreite Vorerbe hinsichtlich der Verwendung des Nachlasses frei ist und der Nacherbe somit einen Verbrauch des Nachlasses durch den Vorerben hinnehmen muss. Dies ändert nichts an dem Umstand, dass die begründete Verbindlichkeit selbst für den Nachlass als neutral und damit als Akt der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen ist. Zudem hat der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls und einer Nichtwerthaltigkeit des Nachlasses die Möglichkeit, die Nacherbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit Kenntnis des Nacherbfalls. Daher besteht die von dem Beklagten beschriebene Gefahr, dass der Nacherbe von dem Nachlass nichts mehr erhält, zur Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten aber verpflichtet ist, nicht.

Eingesendet von Dr. Falk Schulz, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Münster

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