Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. (...) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Zutreffend sind die Vorinstanzen stillschweigend davon ausgegangen, dass sich die Adoption nach deutschem Recht richtet, da es insoweit auf die Staatsangehörigkeit des Annehmenden ankommt und dieser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die iranische Staatsangehörigkeit des Anzunehmenden, die im Rahmen des Art. 23 EGBGB eine Rolle spielen könnte, lässt das Adoptionsstatut (deutsches Recht) unberührt. Das Verfahren richtet sich nach dem vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden alten Recht, da der Adoptionsantrag vor dem 1.9.2009 beim damals zuständigen Vormundschaftsgericht (jetzt: Familiengericht) eingegangen ist (Art. 111 FGG-RG).
b) Als zutreffend erweist sich auch die stillschweigende Annahme des Landgerichts, dass die Erstbeschwerde zulässig war.
aa) Nach § 56 e Satz 3 FGG ist der Beschluss über die Annahme als Kind unanfechtbar; das Gericht kann ihn nicht ändern. Gegen die Ablehnung des Adoptionsantrags ist dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (§ 19 FGG). Haben die Antragsteller den Ausspruch der Adoption mit den starken Wirkungen des § 1772 BGB beantragt (sog. Volladoption) und hält das Gericht die Voraussetzungen des § 1772 BGB nicht für gegeben, so muss es die Adoption ablehnen. Es darf nicht anstelle der beantragten Volladoption eine Adoption mit den schwachen Wirkungen des § 1770 BGB aussprechen, denn die sog. schwache Adoption ist gegenüber der sog. starken Adoption kein Minus, sondern ein Aliud (KG FamRZ 1996, 240/241). Es wird allerdings als zulässig angesehen, dass die Antragsteller im Hauptantrag die Volladoption (§ 1772 BGB) verfolgen und hilfsweise die Adoption mit den schwachen Wirkungen (§ 1770 BGB) beantragen. Weist in diesem Fall das Gericht den Hauptantrag zurück und gibt es dem Hilfsantrag statt, so ist der Annahmebeschluss mit den (Mindest-)Wirkungen des § 1770 BGB unanfechtbar (§ 56e S. 3 FGG). Gegen die Ablehnung des Hauptantrags ist jedoch die Beschwerde statthaft. Hat das Rechtsmittel Erfolg, so wird das (als solches unanfechtbare) Adoptionsdekret um den Zusatz des § 1772 BGB erweitert (vgl. Staudinger/Frank BGB, Bearbeitung 2007, § 1768 Rn 11; BGB/RGRK/Dickescheid 12. Aufl., § 1772 Rn 5; zur zweckmäßigen Verfahrensweise, über den Hauptantrag vorab zu entscheiden, um deren Berechtigung im Instanzenzug überprüfen zu lassen, ehe über die Annahme mit den schwächeren Wirkungen befunden wird: OLG Hamm FamRZ 1979, 1082/1084; vgl. auch zur ähnlichen Problematik, wenn zugleich mit dem Adoptionsdekret ein hierauf bezogener Namensantrag abschlägig beschieden wird, OLG Köln FamRZ 2003, 1773; StAZ 1982, 278; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1773; OLG Düsseldorf StAZ 1983, 314; Staudinger/Frank § 1757 Rn 28, 54 mwN).
bb) Es kann offenbleiben, ob die Antragsteller hier überhaupt hilfsweise eine Adoption mit den schwachen Wirkungen des § 1770 BGB beantragt hatten. Der diesbezügliche Beschluss ist unanfechtbar und unterliegt nicht der Überprüfung durch den Senat. Der Beschluss wird vom Beschwerdeführer auch nur insoweit angegriffen, als es um eine Ergänzung um den Zusatz des § 1772 BGB geht. Insoweit liegt eine ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vor, gegen die nach dem oben Ausgeführten das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet ist.
c) Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 lit. b BGB verneint. Nach § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BGB kann die Annahme eines Volljährigen mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme ausgesprochen werden, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist. Das setzt die tatsächliche dauerhafte Integration in den Familienverband des Annehmenden voraus. Dem Gesetzgeber stand hier der Fall vor Augen, dass ein Pflegekind in einer Familie lebt, ohne dass es während der Minderjährigkeit zur Adoption kommt (vgl. BT-Drucks. 7/3061, S. 56, sog. nachgeholte Minderjährigenadoption). Der Anzunehmende muss in der Familie des Annehmenden seinen Lebensmittelpunkt gehabt und dort gelebt haben; bloßer häufiger Kontakt und/oder eine geistige Verbindung reichen nicht aus (vgl. OLG Hamm FamRZ 1979, 1082/1084; KG FamRZ 1996, 240/241; Staudinger/Frank § 1772 Rn 3; MüKo BGB/Maurer 5. Aufl., § 1772 Rn 3). Diese Voraussetzung lag hier unstreitig nicht vor.
Zutreffend hat das Landgericht eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Fallgestaltung, dass die Adoptionswilligen während der Minderjährigkeit des Anzunehmenden an dessen Aufnahme in die Familie des Annehmenden gehindert waren – hier aus Gründen des Asylverfahrensrechts – abgelehnt. Das beanstandet die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Das Gesetz sieht für die Volljährigenadoption einen anderen Regeltyp mit schwächeren Wirkungen vor, die im Hinblick auf die andersartige Situation er...