Grundsätzlich schließt § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht aus, dass Kosten im Zusammenhang mit Beerdigung usw. nach anderen Vorschriften abgezogen werden. Deshalb können möglicherweise entsprechende nachgewiesene Kosten neben der Kostenpauschale nach den (anderen) Regelungen des § 10 Abs. 5, nämlich nach Nr. 1, 2 ErbStG, zusätzlich abgezogen werden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss (– im Fall des Berliner Testaments –) die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dem nach § 15 Abs. 3 ErbStG begünstigten Vermögen anteilig zugeordnet werden. Nach § 15 Abs. 3 ErbStG sind im Falle des § 2269 BGB und soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden ist, die mit dem verstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist.
3.1 Sonderkosten einzelner Erben/Bedachter
Die Bestimmung in R 30 Abs. 4 ErbStR 2003 lässt grundsätzlich zu, dass ein Erbe oder ein sonstiger Erwerber seine nachgewiesenen Kosten zur Erlangung seines (individuellen) Erwerbs neben dem (ggf. anteiligen) Pauschbetrag abziehen kann, wenn sie den Nachlass nicht belasten. Diese Möglichkeit erschließt sich nur demjenigen Erwerber, in dessen Person dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstanden sind. Hat z. B. ein Vermächtnisnehmer im Wege des Einzelnachweises Beratungskosten abgesetzt, kann er die Kostenpauschale (ggf. anteilig) nur abziehen, wenn er dem Grunde nach auch andere Kosten, etwa Beerdigungskosten, getragen hat.
3.2 Erblasserverbindlichkeiten
Die Erben/Bedachten können nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserverbindlichkeiten) sowie Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen abziehen. Ist der Erblasser schon Verbindlichkeiten zur Regelung seines Ablebens, der Nachlassabwicklung und dgl. eingegangen, können diese vom Nachlass abgezogen werden (einzutragen in Zeilen 85 ff der ErbSt-Erklärung). Dagegen stehen ggf. Ansprüche auf Erfüllung der Verträge, z. B. auf Sachleistungen (einzutragen als sonstige Forderungen in Zeilen 65 f der ErbSt-Erklärung).
Hat der Erblasser schon selbst die Bestattungskosten und/oder das Grabdenkmal, die Grabpflege und dgl. im Voraus gezahlt und würden sonst keine Kosten für Nachlassregelung oder Erlangung des Erwerbs entstehen, ergäben sich bei den Erben/Bedachten insoweit keine Kosten. Da die Kostenpauschale ohne Nachweis gewährt wird, kann sie vom Erben trotzdem angesetzt werden, wenn/weil dem Grunde nach entsprechende Kosten angefallen sind. Der betreffende Erbe hat aber durch diese "Vorauszahlungen" einen Anspruch auf entsprechende Leistungen erworben, der als Sachleistungsanspruch in der Erbschaftsteuererklärung anzugeben ist. Bzgl. vorausgezahlter Grabpflegekosten gilt Letzteres nicht, da der Erbe nicht durch Befreiung einer gesetzlichen Pflicht bereichert wird.
Hat der Erblasser Bestattungsvorsorge getroffen, z. B. einen Geldbetrag auf ein Treuhandkonto eines Bestattungsunternehmers eingezahlt, ist dieser Geldbetrag als sonstige Forderung in der Erbschaftsteuererklärung anzugeben.
Sofern die Erben oder sonst Bedachte in die Verträge eintreten, z. B. in Mandatsverträge bei Rechts- oder Steuerberatern, werden die Honorarverpflichtungen ab diesem Zeitpunkt ihre eigenen Verpflichtungen. Ggf. ist ein zeitlicher Schnitt bzgl. der Leistungen vorzunehmen. Für den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist daher eine Zuordnung zu den Nr. 1 bis 3 des § 10 Abs. 5 ErbStG vorzunehmen und dann zu entscheiden, ob die Kosten nebeneinander abzuziehen sind.
Hat der Erblasser mit einem Beerdigungsunternehmen einen Vertrag zur Durchführung der Beerdigung einschl. Beerdigungsfeier abgeschlossen und (nur) eine Anzahlung geleistet, liegt bzgl. der Restzahlung eindeutig eine Erblasserverbindlichkeit vor, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vom Nachlass abgezogen werden darf. Daneben ist die Kostenpauschale abzuziehen, wenn dem Grunde nach Kosten iSd Nr. 3 angefallen sind.
3.3 Erblasserauflagen
Hat der Erblasser einem Erben/den Erben oder einem sonst Bedachten eine bestimmte Art und Durchführung der Bestattung auferlegt, kann der Betreffende diese Kosten als Erbfallschuld gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG (neben der Kostenpauschale, aber nicht zusätzlich im Wege des Einzelnachweises) abziehen. Soweit die Auflage reicht, können die dadurch entstandenen Kosten abgezogen werden, daneben ist mE der Abzug der Kostenpauschale möglich. Die Kosten können nicht noch mal als nachgewiesene Beerdigungskosten abgezogen werden.
Hat der Erblasser einem Vermächtnisnehmer, Auflageberechtigten und dgl. die Übernahme der Grabpflege auferlegt, können diese die Verbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen. Umstritten ist, ob die ...