Abziehbar sind nur die Kostenanteile, die für Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Die Testamentsvollstreckerkosten sind teilweise nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar, etwa für die Abwicklungsvollstreckung oder die Auseinandersetzungsregelung, nicht dagegen Kosten einer Dauertestamentsvollstreckung. Obliegt dem Testamentsvollstrecker nach Maßgabe der letztwilligen Anordnungen auch die Aufgabe, für die Beerdigung, das Grabdenkmal und oder Grabpflege Sorge zu tragen, sind die dadurch anfallenden Kosten gewöhnlich aus dem Nachlass zu tragen. Die Erben oder sonst Bedachte können diese Kosten bei Einzelnachweis abziehen, ansonsten in Höhe der Kostenpauschale. Hat der Erblasser einem Testamentvollstrecker den Auftrag erteilt, sich speziell (nur) um die Grabpflege zu kümmern (und sind die Mittel dafür aus dem Nachlass zu entnehmen), sind die Grabpflegekosten als Erblasserverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar. Daneben kann die Kostenpauschale geltend gemacht werden (so Tz 3 H 29 ErbStH).
Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung des/der Gläubiger(s) (§ 1975 BGB). Der Nachlassverwalter hat die Teilungsmasse (Einreichung eines Nachlassverzeichnisses), sowie die Nachlassgläubiger festzustellen und den Nachlass in Besitz zu nehmen. Der Nachlassverwalter hat weiter die Verpflichtung, Begünstigungen zu widerrufen, um die Masse des Nachlasses zu erhöhen. Der Nachlassverwalter hat die Gesamtheit der Nachlassgläubiger zu befriedigen. Nach der Einleitung des Verfahrens verliert der Erbe die Befugnis, über den Nachlass selbst zu verfügen. Teilweise erfüllt der Nachlassverwalter Aufgaben zur Regelung/Abwicklung des Nachlasses, z. B. Erstellung eines Nachlassinventars. Trotz des Begriffs "Nachlassverwaltung" sind die Kosten teilweise abziehbar. In der Nachlassinsolvenz ist kein Unterfall der Abwicklung/Regelung des Nachlasses zu sehen. Die Nachlasspflegschaft bezweckt die Ermittlung unbekannter Erben sowie die Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses. Das BGB geht vom Grundsatz aus, dass die Abwicklung des Erbfalls Sache der Beteiligten und ein Tätigwerden des Nachlassgerichts nur in besonderen Fällen erforderlich ist. Zeichnet sich ab, dass sich niemand um den Nachlass kümmert, kann das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft anordnen. Sie bezieht sich nur auf inländisches Vermögen von Inländern oder Ausländern. Kosten der Nachlasspflegschaft sind daher vom Grundsatz her nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbare Kosten.