Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zählen im ErbStG traditionell zu den potenziellen Begünstigungsgegenständen, soweit es sich um sog. unternehmerische Beteiligungen handelt, also nicht Streubesitzbeteiligungen, die allein der Kapitalanlage dienen. So begünstigt auch das aktuelle Recht in § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG den Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften, bei denen der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligungsquote). Die Erreichung dieser Mindestbeteiligungsquote kann einerseits (sozusagen klassisch) durch einen entsprechend umfangreichen Anteilsbesitz des Erblassers/Schenkers selbst (allein) gewährleistet werden. Andererseits kommt aufgrund des durch das ErbStG 2009 neu in den gesetzlichen Tatbestand eingefügten § 13 b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG auch eine Zusammenrechnung seiner Anteile mit denen anderer Gesellschafter in Betracht, soweit diese durch einen sog. Poolvertrag (nur einheitliche Anteilsverfügungen und einheitliche Stimmrechtsausübung) miteinander verbunden sind. Gerade das Tatbestandsmerkmal der einheitlichen Stimmrechtsausübung ist seit den ErbStR 2011 durch die Finanzverwaltung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus problematisiert worden, indem die Einbeziehung stimmrechtsloser Anteile in den erbschaftsteuerlich wirksamen Geltungsbereich eines Poolvertrags in R E 13 b.6 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 ErbStR 2011 als ausgeschlossen bezeichnet wird. Die sich hieraus nach Auffassung der Finanzverwaltung ergebenden Konsequenzen beschreibt die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 19.2.2013.[1] Der nachfolgende Beitrag zeigt zunächst die grundsätzlichen Anforderungen, die Gesetz und Verwaltung an die Erfüllung der sog. Mindestbeteiligungsquote iSv § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG stellen, auf und geht anschließend detailliert auf die Verwaltungsauffassung zu stimmrechtslosen Anteilen und den sich daraus ergebenden praktischen Schwierigkeiten ein.

[1] DB 2013, 549 f.

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