Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um die Ehefrau des Erblassers, bei der Beteiligten zu 4) um dessen Lebensgefährtin und bei den Beteiligten zu 2) und 3) um entfernte Verwandte des Erblassers. Die Beteiligte zu 1) hat mit notariellem Erbscheinsantrag vom ... 5.2010 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen soll (Blatt 1 ff der Nachlassakte). Dagegen haben die Beteiligten zu 2) und 3) Einwendungen erhoben. Sie haben insoweit Bezug genommen auf ein Schriftstück des Erblassers vom 7.3.2007, das eindeutig als Testament des Erblassers zu bewerten sei (wegen dieses Schriftstücks wird Bezug genommen auf Bl 4 der Nachlassakte, Az 7 IV …/10). Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) haben insoweit die Auffassung vertreten, es handele sich schon der Form nach nicht um ein wirksames Testament des Erblassers und im Übrigen bestünden Zweifel an der Echtheit des Schriftstücks.
Das Nachlassgericht hat im Hinblick auf die Echtheit dieses Schriftstücks ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das vorgenannte Schriftstück, einschließlich der ersten Textzeile und der Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eigenhändig durch den Erblasser erstellt worden ist (Sachverständigengutachten vom 27.7.2011, Sonderband Gutachten). Mit Beschluss vom 27.10.2011 hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Aufgrund des Gutachtens stehe fest, dass es sich bei dem Schriftstück vom 7.3.2007 um eine eigenhändige Erklärung des Erblassers handele. Diese entspreche auch der Formvorschrift des § 2247 BGB. Da somit ein formgültiges Testament vorliege, habe der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) – beruhend auf gesetzlicher Erbfolge – zurückgewiesen werden müssen (auf den Beschluss Bl 167 der Nachlassakte wird Bezug genommen). Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 10.11.2011 – dort vorab eingegangen am selben Tag - haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) Beschwerde gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegt (wegen der Begründung wird auf Bl 172 ff der Nachlassakte Bezug genommen), der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 24.11.2011 nicht abgeholfen hat (Bl 186 R den Nachlass Akte). (...)