Über den Auskunftsanspruch kann etwa ein Vergleich dahingehend abgeschlossen werden, dass Belege vorgelegt werden und im Gegenzug der Pflichtteilsberechtigte auf ein Verzeichnis über die Haushaltsgegenstände und Kleidungsstücke verzichtet. Andernfalls kommen innerhalb des Klageverfahrens folgende auskunftsspezifischen Einwände in Betracht:

Erfüllung des Auskunftsanspruchs; es reicht aus, wenn die Auskunft von einem gesamtschuldnerisch haftenden Miterben erteilt worden ist (§ 422 Abs. 1 BGB). Die Erfüllungswirkung hängt nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ab.
Wird etwa die Frage nach Schenkungen mit "Nein" beantwortet, ist über diesen Punkt Auskunft erteilt, auch wenn der Kläger durchgreifende Zweifel an ihrer Richtigkeit hat. Nach Teschner[5] hat der Erbe indes zutreffend bei einer Negativauskunft seine ausreichenden, zumutbaren Bemühungen um Wissensverschaffung offenzulegen. Schließlich ist er verpflichtet, sich das notwenige Wissen – soweit zumutbar – zu verschaffen.[6]
Keine Erfüllungswirkung tritt ein, wenn dem Pflichtteilsberechtigten entgegen § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB die Anwesenheit bei seiner Aufnahme nicht ermöglicht worden ist. Die Erfüllung tritt bei dem Verlangen nach einem amtlichen Verzeichnis nicht ein, wenn nicht aus der notariellen Urkunde hervorgeht, dass es auf eigenen Ermittlungen der Amtsperson beruht.[7]
Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst in Verzug mit der Auskunftserteilung über Vorempfänge, wird vertreten, dass der Erbe ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann (§ 273 BGB).[8] Dies ist aber abzulehnen, da kein wirtschaftlicher Schaden entsteht, wenn eine Partei in Vorleistung tritt, und sich andernfalls eine "Pingpong-Situation" ergibt, so dass die Zwangsvollstreckung schwierig bis unmöglich wird.[9]
Kein Informationsgefälle bei Miterbenstellung des Klägers, wenn dieser etwa seinen Anspruch nach § 2305 BGB verfolgt.
Die Berufung auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung hat selten Erfolg, da der Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen des Zumutbaren die benötigten Informationen zu verschaffen.[10]
Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn jegliches Informationsgefälle fehlt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Bevollmächtigter des Erblassers dessen Vermögen verwaltet, als vermeintlicher Erbe den Nachlass zunächst in Besitz genommen oder von einem anderen Pflichtteilsberechtigten das diesem vorgelegte Verzeichnis erhalten hat.
Bei amtlichem Verzeichnis kann der Erbe sich ggf. auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen (§ 1990 BGB).[11] Der Dürftigkeitseinwand führt allerdings nur dann zur Abweisung des Auskunftsantrags, wenn die Dürftigkeit des Nachlasses schon im Erkenntnisverfahren zweifelsfrei festgestellt werden kann, was aber in der Regel gerade die Erteilung der Auskunft voraussetzt. Meist führt die Erhebung der Dürftigkeitseinrede daher lediglich dazu, dass dem Erben gem. § 780 ZPO die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten wird, sodass er die Vollstreckungsabwehrklage gem. den §§ 781, 785 BGB erheben muss, um der Auskunftspflicht zu entgehen. Er muss aber dazu die Aufnahme des Erbenvorbehalts gem. § 780 BGB beantragt haben.[12]
[5] ErbR 2012, 194, 200.
[7] Vgl. Kuhn/Trappe ZEV 2011, 514, 515.
[8] Vgl. Staudinger/Haas § 2314 BGB Rn 51; im Rahmen des Zugewinnausgleichsprozesses OLG Stuttgart 2.10.1981, 15 UF 157/81, FamRZ 1982, 282; detailliert: Teschner ErbR 2012, 194, 202; aA Bonefeld/Kroiß/Tanck/Lenz-Brendel § 7 Rn 187.
[9] Detailliert: Horn ZEV 2013, 178.
[12] Vgl. Frieser/Osterloh-Konrad, Formularbuch des Fachanwaltes für Erbrecht, 2010, Kap. C Rn 306.

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