Nach einer gerichtlichen Entscheidung über die Auskunftsstufe stehen den Parteien verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Aus Klägersicht stellen sich nach einem (Teil-)Urteil über den Auskunftsantrag folgende Optionen:

Ist der Auskunftsanspruch durch Teilurteil abgewiesen, kommt die Einlegung der Berufung in Betracht. Zweckmäßiger können durchaus die Hinnahme und der Übergang in die nächste Stufe bzw. direkt in die Leistungsstufe sein.
Bei Verurteilung des Beklagten sollte dieser von dem Kläger zur Auskunftserteilung unter Fristsetzung aufgefordert werden.
Erteilt der Beklagte die nach dem Teilurteil erkannten Auskünfte nicht, kann der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten (Ziffer IV. 4).

Der Beklagte kann wie folgt reagieren:

Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, ggf. kurzfristige Auftragserteilung an einen Notar.
Der Beklagte kann Berufung gegen das Teilurteil einlegen (siehe Ziffer III. 3. a).
Ist gegen ihn die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden, kann er ggf. die Erfüllung und ausnahmsweise Unmöglichkeit bzw. Treuwidrigkeit einwenden.
Beschwerdemöglichkeit bei Zwangsmittelfestsetzung.

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