Der potenzielle Erbe kann auch eine Klage auf Feststellung seines Erbrechts gegen die anderen potenziellen Erben mit hilfsweiser Pflichtteilsstufenklage erheben.[98] Da oftmals das Nachlassgericht schon innerhalb des Erbscheinsverfahrens Ermittlungen angefangen hat anzustellen, kann sogleich die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO beantragt werden (str.). Die hierzu erforderliche Vorgreiflichkeit liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die hM fordert zwar allgemein für das vorgreifliche Verfahren eines mit einem rechtskräftigen Ausgang, wobei die hM nicht diese besondere Konstellation diskutiert. Es sind aber die Besonderheiten des Erbscheinsverfahrens und dieser Konstellation zu berücksichtigen, da es der Prozessökonomie widerspricht, das ggf. in der Beweiserhebung weit vorangeschrittene Erbscheinsverfahren durch eine Erbenfeststellungsklage mit hilfsweiser Pflichtteilsstufenklage zu unterbrechen.

Mit überzeugender Begründung stellte das OLG München[99] in einer solchen Konstellation ein Erbscheinsverfahren als vorgreiflich iSd § 148 ZPO gegenüber einer erbrechtlichen Stufenklage fest. Im Erbscheinsverfahren werde zwar nicht mit Bindungswirkung für den Zivilprozess festgeschrieben, wer Erbe sei; dennoch sei die Erteilung des Erbscheins für den Zivilprozess nicht bedeutungslos, denn er erleichtere die Beweisführung. Das OLG Stuttgart[100] hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG München bestätigt, dass es für eine Präjudizialität im Sinne von § 148 ZPO "nicht unbedingt erforderlich" sei, dass "der Vorfragenentscheidung" in dem anderen Verfahren "rechtskrafterstreckende Wirkung für das auszusetzende Verfahren" zukommt. Auch in anderen Konstellationen sind Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als vorgreiflich iSd § 148 ZPO angesehen worden, so ein am Amtsgericht anhängiges WEG-Verfahren. Dazu hat das OLG Köln[101] ausgeführt, dass "die in dem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung geeignet ist, einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Rechtsstreit auszuüben", und damit die Voraussetzung des § 148 ZPO angenommen.

Die Anordnung der Aussetzung steht im Ermessen des Gerichts, wobei es den voraussichtlichen Ausgang des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verzögerung gegeneinander abzuwägen hat.[102] Der Beschluss ist gem. § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff ZPO) angreifbar.[103]

[99] 11.11.1994, 15 W 1742/94, NJW-RR 1995, 779, 780, zust. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 148 ZPO Rn 14 "Erbrecht" und Soergel/Zimmermann § 2360 BGB Rn 3; aA OLG Dresden 21.7.1994, 7 U 544/94, OLG-NL 1994, 243, 244.
[100] 28.12.1998, 20 W 19/98, BeckRS 2012, 6973.
[101] 7.6.1988, 19 W 22/88, NJW-RR 1988, 1172 unter Verweis auf Zöller/Greger § 148 ZPO Rn 5 (Vorauflage); auch zugunsten eines vorgreiflichen FGG-Verfahrens: OLG Hamburg 15.3.1983, 2 UF 176/81 U, 2 UF 176/81, BeckRS 2010, 10449.
[102] BGH 7.5.1992, V ZR 192/91, NJW-RR 1992, 1149, 1150.
[103] Zöller/Greger § 567 ZPO Rn 38 f.

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