Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft; an ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Sie sind auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 mit der Wahrnehmung der Interessen der Kinder der Beklagten bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Klägerin (Erstmandat) einerseits und der Interessen der Beklagten bei der Abwehr von Nachlassforderungen der Klägerin (Zweitmandat) andererseits gegen das Vertretungsverbot gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA verstößt und deswegen seine Beiordnung rückwirkend aufzuheben war. Beide Mandate betreffen dieselbe Rechtssache (§ 3 Abs. 1 BORA), die jeweils wahrzunehmenden Interessen widersprechen einander (§ 43 a Abs. 4 BRAO) und dieser Interessenkonflikt ist im Streitfall nicht nur latent gegeben, sondern er besteht auch konkret. Die dafür herangezogenen maßgeblichen Rechtsgrundsätze sind höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ(Brfg) 35/11, BeckRS 2012, 15772 = NJW 2012, 3039; vgl. ferner BGH, Urteile vom 25. Juni 2008 – 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307; vom 7. Oktober 1986 – 1 StR 519/86, BGHSt 34, 190; vom 16. November 1962 – 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192; BAG, Beschluss vom 25. August 2004 – 7 ABR 60/03, BAGE 111, 371; BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 594/06, ZEV 2006, 413; vom 3. Juli 2003 – 1 BvR 238/01, BVerfGE 108, 150; BayObLG, Urteil vom 26. Juli 1989 – RReg 3 St 50/89, BayObLGSt 1989, 120). Diese Grundsätze sind vom Beschwerdegericht beanstandungsfrei angewandt worden; gegen seine Feststellung, es seien keine Anhaltspunkte für eine den Interessenwiderstreit etwa entschärfende oder gar ausschließende Beschränkung bei der Erteilung des Erstmandats vorgetragen oder sonst ersichtlich, ist nichts zu erinnern. Zur weiteren Begründung verweist der erkennende Senat, auch um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
2. Weiterer abstrakt-genereller höchstrichterlicher Klärungsbedarf ist nicht auszumachen und wird auch von den Rechtsbeschwerden nicht dargelegt. Insoweit ist lediglich Folgendes ergänzend anzumerken:
a) Der Annahme, bei den beiden Mandaten handele es sich um dieselbe Rechtssache iSv § 3 Abs. 1 BORA, steht nicht entgegen – wie die Rechtsbeschwerdeführer an dieser Stelle meinen, dass es an der erforderlichen Sachverhaltsidentität fehlt. Insoweit reicht es, wenn sich die übernommenen Mandate zumindest teilweise sachlich-rechtlich decken (BGH, Urteil vom 23. April 2012 aaO Rn 8 mwN). Daran bestehen allein schon wegen der Klammerwirkung des vom Erbfall bestimmten Nachlassbestandes keine Zweifel, aus dem sich die gegenläufigen Beratungspflichten gegenüber Pflichtteilsberechtigtem und in Anspruch genommenem Nachlassschuldner ergeben. Insoweit sind insbesondere mit Blick auf Gegenstände und Wert des Nachlasses die gleichen tatsächlichen Umstände von Bedeutung für die von den Auftraggebern bezogenen unterschiedlichen Rechtspositionen (vgl. BayObLG aaO unter 1 mwN).
b) Dabei hat das Berufungsgericht entgegen den Rechtsbeschwerden auch nicht die Interessenlage anhand des konkreten Auftrags vernachlässigt. Diese Rüge betrifft zunächst schon nicht die Tatbestandsvoraussetzung für das in Rede stehende Vertretungsverbot, "dieselbe Rechtssache", sondern den Interessenwiderspruch und ob dieser im konkreten Falle festzustellen ist. Abgesehen davon hat sich das Beschwerdegericht – wie vor allem die Beschlussgründe S. 9 und S. 11 belegen – ausdrücklich mit den Interessen befasst, die mit der Mandatserteilung verfolgt werden. Das wird auch von den Rechtsbeschwerden nachfolgend anerkannt, wenn sie hervorheben, das Beschwerdegericht halte zutreffend fest, "dass die Mandatspflichten eines Anwalts wesentlich durch den ihm erteilten Auftrag bestimmt werden".
c) Bei der Festlegung des konkreten Interessenwiderstreits halten die Rechtsbeschwerdeführer zu Unrecht dem Beschwerdegericht vor, rechtsfehlerhaft die Frage offengelassen zu haben, inwieweit ein solcher Interessenkonflikt im Streitfall allein "mit einer grundsätzlich fehlenden Dispositionsbefugnis der Parteien über das Verbot der Doppelvertretung zu begründen" sei. Die spätere Einverständniserklärung der Beklagten und ihrer Kinder schließt diesen konkreten Interessengegensatz bei der Vertretung durch denselben Prozessbevollmächtigten offensichtlich nicht aus. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dieser Erklärung eine konfliktlösende Wirkung bei Mandatserteilung nicht entnommen. Auch das Verständnis der Rechtsbeschwerden, dass "die weitere Verfolgung (weiterer) Pflichtteilsansprüche vom Bestand der behaupteten Nachlassforderung abhängig gemacht wird und dieser im vorliegenden Rechtsstreit geklärt werden soll", lässt den Konflikt konkret bestehen. Der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 ist gehalten, die Durchsetzung der Nachlassforderung, zu der die Klägerin verpflichtet ist (§ 2313...