Beruft sich ein Erbprätendent darauf, dass der Erblasser bei der Errichtung eines eigenhändigen Testamentes nicht habe lesen können, und dass das Testament daher gemäß § 2247 Abs. 4 BGB unwirksam sei, so hat er die Leseunfähigkeit des Erblassers zu beweisen.

OLG Hamburg, Urteil vom 18. August 2015 – 2 U 21/13

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