Leitsatz
Eine nur auf einen Teil der Nachlassgegenstände beschränkte Abschichtung, deren Rechtsänderung sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht, ist nicht möglich, da es sich um eine unzulässige Mischung von persönlicher und gegenständlicher Teilauseinandersetzung handelt.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 20 W 43/19
Sachverhalt
Im streitgegenstandlichen Grundbuchblatt sind die Beteiligte zu 1) zu 14 als Miteigentumerin und der Beteiligte zu 3) zu 12 als Miteigentumer eingetragen, die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind in Erbengemeinschaft zu 14 als Miteigentumer eingetragen.
Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird erganzend Bezug genommen.
Am 23.8.2018 trafen die Beteiligten zu 2) und zu 3) eine Vereinbarung, uberschrieben mit "Erbauseinandersetzung durch Abschichtung"; die Unterschriften wurden am gleichen Tag durch den Notar A beglaubigt. Die Beteiligten zu 2) und zu 3) vereinbarten hierin eine auf das im Grundbuchblatt im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 6 (Flur ..., Flurstuck ..., Hof- und Gebaudeflache Straße 1, 721 m2) eingetragene Grundstuck gegenstandlich beschrankte Erbauseinandersetzung im Wege der Abschichtung. Unter § 3 vereinbarten sie, dass die Erbengemeinschaft an dem Grundstucksanteil aufgelost werde, wobei die Beteiligte zu 2) ohne Ausgleichszahlung aus der Erbengemeinschaft an dem Grundstucksanteil ausscheide. In § 10 der Vereinbarung bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 2) und zu 3), den Beteiligten zu 3) als restlichen Alleineigentumer des Grundstucksanteils einzutragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 23.8.2018 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 24.8.2018, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, beantragte der Notar A die Wahrung der Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten zu 3) hinsichtlich des in Erbengemeinschaft mit der Beteiligten zu 2) eingetragenen 14 Miteigentumsanteil.
Die Grundbuchrechtspflegerin erteilte mit Verfugungen vom 11.9.2018, vom 1.10.2018 sowie vom 26.10.2018, auf die wegen der Einzelheiten jeweils verwiesen wird, Hinweise. Soweit die Grundbuchrechtspflegerin zunachst auf die fehlende steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung hingewiesen hatte, ist diese seitens des Notars A als Anlage zum Schriftsatz vom 26.9.2018 zur Akte gereicht worden. Soweit die Grundbuchrechtspflegerin zunachst beanstandet hatte, die Abschichtungserklarung bedurfe zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, hat sie diese Beanstandung in ihrer Verfugung vom 1.10.2018 ausdrucklich nicht mehr aufrechterhalten. Soweit die Grundbuchrechtspflegerin beanstandet hatte, eine Erbauseinandersetzung durch Abschichtung konne nur am gesamten Nachlass erfolgen und nicht an einzelnen Nachlassgegenstanden, hatte der Beteiligte zu 3) durch seinen Verfahrensbevollmachtigten bereits mit Schriftsatz vom 27.9.2018, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, eine andere Rechtsauffassung vertreten und ausdrucklich gegen diese Zwischenverfugung vom 11.9.2018 Rechtsmittel eingelegt.
In der erwahnten weiteren Verfugung vom 1.10.2018 hat daraufhin die Grundbuchrechtspflegerin klargestellt, bei dem Schreiben vom 11.9.2018 habe es sich um eine reine Hinweisverfugung gehandelt. Die Beanstandung hinsichtlich der gewollten Abschichtung konne dadurch erledigt werden, dass die Beteiligten ihre Erklarungen zum einen dahingehend erganzten, dass der Satz der gegenstandlichen Beschrankung gestrichen werde, und zum anderen eine Erklarung daruber abgaben, dass der Nachlass nur noch aus dem Anteil an dem betroffenen Grundstuck bestehe. Der Verfahrensbevollmachtigte des Beteiligten zu 3) hat im Schriftsatz vom 15.10.2018, auf den verwiesen wird, seine Rechtsauffassung wiederholt, eine Abschichtung musse sich nicht auf den gesamten Nachlass beziehen. Sein Rechtsmittel bleibe aufrechterhalten; die Akte sei umgehend dem Oberlandesgericht vorzulegen. Daraufhin hat die Grundbuchrechtspflegerin in der Verfugung vom 26.10.2018 ausgefuhrt, eine Vorlage an das Oberlandesgericht konne zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen, da es an einer rechtsmittelfahigen Entscheidung des Grundbuchamtes mangele. Der Verfahrensbevollmachtigte des Beteiligten zu 3) hat mit Schriftsatz vom 1.11.2018, auf den verwiesen wird, nochmals rechtliche Ausfuhrungen gemacht und mit Schriftsatzen vom 6.11.2018 und vom 21.11.2018, auf die ebenfalls verwiesen wird, ausgefuhrt, uber die Zulassigkeit des eingelegten Rechtsmittels entscheide das Oberlandesgericht.
Mit Beschluss vom 9.1.2019, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Grundbuchrechtspflegerin den Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung vom 24.8.2018 zuruckgewiesen. Zur Begrundung hat sie unter Bezugnahme auf den erfolgten Schriftverkehr ausgefuhrt, eine Erbauseinandersetzung durch Abschichtung konne nur am gesamten Nachlass erfolgen, nicht an einzelnen Nachlassgegenstanden.
Gegen den Zuruckweisungsbeschluss hat der Beteiligte zu 3) durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmachtigten vom 6.2.2019 Beschwerde eingelegt ...