Die Beschwerdefuhrer, die Enkel des Erblassers (nachfolgend nur: die Enkelkinder), wenden sich mit ihrer statthaften und auch im Ubrigen zulassigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, die zunachst von der fur sie bestellten Erganzungspflegerin mit Schriftsatz vom 7.12.2017 (Bl. 139 dA) und sodann von ihrem Verfahrensbevollmachtigten mit Schriftsatz vom 12.12.2017 (Bl. 142 ff dA) eingelegt worden ist, gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom XX.XX.2017 (Bl. 129 ff dA).
Mit diesem Beschluss hat das Nachlassgericht auf den im Tenor dieses Beschlusses des Senats bezeichneten Erbscheinsantrag (vergleiche Bl. 73 ff und 2. Ausfertigung Bl. 119 ff dA) der Beteiligten zu 1 das Vorliegen der Voraussetzungen zu dessen Erteilung fur festgestellt erachtet. Danach sollen durch den Erbschein die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben des Erblassers zu je 1/2 ausgewiesen werden. Bei der Beteiligten zu 1 handelt es sich um die letzte Ehefrau des Erblassers. Der Beteiligte zu 2 ist ein Sohn des Erblassers aus fruherer Ehe. Bei den beschwerdefuhrenden Enkelkindern handelt es sich um die Kinder des weiteren Sohnes des Erblassers aus dieser fruheren Ehe, B.
Dem Erbscheinsantrag liegt das von dem Erblasser handschriftlich geschriebene und von ihm und der Beteiligten zu 1 unterschriebene Testament vom 20.9.2014 zugrunde, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 55 dA). Dieses hat auszugsweise folgenden Inhalt:
Zitat
"... Sollte ich, C, vor meiner Frau versterben, bekommt meine Frau 25 % meines gesamten Geldvermogen und kummert sich um Bestattung und Pflege der Grabstatte. Die Kosten hierfur werden von dem vorhandenen Geld verwendet. 25 % des verbleibenden Geldvermogens bekommt mein Sohn D. "
Die restlichen 50 % des dann noch vorhandenen Geldes, bekommen, zu gleichen Teilen meine Enkel F u. E, aber nur dann, wenn sie mich regelmaßig d. h. mindestens 6-mal im Jahr besuchen.
Wenn das der Fall ist, muss das Nachlassgericht bis zu ihrem 21. Lebensjahr das Geld auf einem Sperrkonto verwahren.
Sollte das nicht der Fall sein d. h. mich keiner besuchen, werden die restlichen 50 % des Geldes zwischen meiner Frau G und meinem Sohn D aufgeteilt.
Mein Sohn B seine Frau H durfen uber den Erbnachlass nicht verfugen, und auch nach dem jetzigen Stand der Dinge nich zu meiner Beerdigung kommen...“.
Das Nachlassgericht hat – in Ubereinstimmung mit der Ansicht der Beteiligten zu 1 und entgegen der Ansicht der Beschwerde – seine angefochtene Entscheidung tragend darauf gestutzt, dass der Erblasser seinen Willen eindeutig an die Bedingung geknupft habe, dass seine Enkelkinder ihn jahrlich sechsmal besuchen. Dies begrunde inhaltlich keine Bedenken, es sei vielmehr ein legitimes Interesse des Erblassers gewesen, seine Enkelkinder regelmaßig zu sehen; dass dies ersichtlich von dem Willen des Vaters der Enkelkinder abhing, unterliege keinen Bedenken. Der Wille des Erblassers sei nicht erfullt worden. Zwar sei weder das Kalenderjahr beendet gewesen noch habe zwischen der Testamentserrichtung und dem Tod des Erblassers ein Jahr gelegen. Gleichwohl musse das Testament so ausgelegt werden, dass die vom Erblasser genannte Bedingung nicht eingetreten sei. Es sei namlich davon auszugehen, dass es sich bei den zur Bedingung gemachten Besuchen um solche in regelmaßiger Abfolge handeln sollte, also etwa alle zwei Monate, um den Kontakt zwischen dem Erblasser und seinen Enkelkindern aufrechtzuerhalten. Es sei also auch nicht im Sinne des Erblassers gewesen, wenn die sechs Besuche an sechs Tagen hintereinander erfolgt waren. Es handele sich bei der Regelung auch nicht um bloße Wunsche oder Erwartungen des Erblassers. Die bloße sporadische Aufrechterhaltung des Verhaltnisses zwischen dem Erblasser und seinen Enkelkindern und die Moglichkeit, den Umfang im Wege der Testamentsauslegung nachtraglich durch das Nachlassgericht auszulegen, wie dies offensichtlich der Vorstellung der Erganzungspflegerin der Enkelkinder entspreche, sei gerade nicht gegeben. Der Erblasserwille sei in dem Testament zur Uberzeugung des Gerichts ausdrucklich und eindeutig zum Ausdruck gekommen, so dass eine andere Interpretation ausgeschlossen sei. Jedenfalls der eine Besuch an Weihnachten 2014 reiche nicht aus zur Erfullung der im Testament genannten Bedingung. Erganzend hat das Nachlassgericht dann in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19.4.2018 (Bl. 190 ff dA) darauf hingewiesen, entgegen der Auffassung der Beschwerde liege in den im Testament gewahlten Formulierungen "regelmaßig besuchen" und "keiner besuchen" kein Widerspruch. Mit der Formulierung "keiner besuchen" beziehe sich der Erblasser ersichtlich auf die zuvor im Einzelnen aufgestellten Bedingungen der erforderlichen regelmaßigen Besuche. Eine Einschrankung dahingehend, dass die Bedingung nur eintrete, wenn keiner den Erblasser besuche, ergebe sich hieraus jedoch gerade nicht. Weiterhin hat das Nachlassgericht erganzend darauf hingewiesen, dass auch die Heranziehung von außerhalb der Testamentsurkunde lie...