Der Widerruf einer Vollmacht setzt voraus, dass diese überhaupt widerruflich ist. Insoweit kommt es zunächst auf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft an. Handelt es sich dabei um einen Auftrag, dann ist nach den §§ 671 Abs. 1, 168 BGB von freier Widerruflichkeit auszugehen. Fehlt es an einem Grundgeschäft, liegt eine sog. isolierte Vollmacht vor, der kein Auftrags- oder sonstiges Rechtsverhältnis zugrundeliegt. In einem solchen Fall ist ebenfalls Widerruflichkeit anzunehmen. Hierfür spricht bereits der klare Wortlaut des § 168 S. 2 BGB. Die nach der gesetzlichen Wertung den Ausnahmefall darstellende Unwiderruflichkeit müsste sich danach aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ergeben, so dass die Unwiderruflichkeit nur auf einer vertraglichen Vereinbarung, nicht aber auf einem einseitigen Verzicht des Geschäftsherrn beruhen kann.
Eine trans- oder postmortale Generalvollmacht ist wie jede andere Generalvollmacht stets widerruflich. Eine unwiderrufliche Generalvollmacht widerspräche dem Prinzip der Privatautonomie und wäre daher nach § 138 BGB sittenwidrig, da sich der Geschäftsherr in einem derartigen Fall in allen Belangen der Regelungskompetenz eines Dritten unterwerfen würde, ohne dass eine Korrekturmöglichkeit bestünde. Auch sonst unterliegt die Unwiderruflichkeit trans- bzw. postmortaler Vollmachten denselben Einschränkungen wie eine unter Lebenden erteilt Vollmacht. Führt die Prüfung aller Umstände des Einzelfalls zu der Erkenntnis, dass die Unwiderruflichkeit der Vollmacht – etwa aufgrund einer zu weitgehenden Einschränkung der Privatautonomie – sittenwidrig ist, dann gilt dies unabhängig davon, ob Belange des Erblassers oder Erben betroffen sind.
Befristet unwiderrufliche Vollmachten sind sowohl bei der kausalen als auch bei der isolierten Vollmacht zulässig, ungeachtet der Möglichkeit des Widerrufs aus wichtigem Grund. Unbedenklich ist eine Unwiderruflichkeitsklausel dann, wenn der Bevollmächtigte oder ein Dritter einen Anspruch auf Vornahme des Rechtsgeschäfts hat oder sich die Unwiderruflichkeit aus dem Grundverhältnis ergibt oder wenn die Vollmacht zum Vollzug eines vom Vollmachtgeber eingegangen Verpflichtungsgeschäfts erforderlich ist. Die Regeln zur Widerruflichkeit einer als unwiderruflich erklärten Vollmacht unter Lebenden gelten in der derselben Weise für die postmortale Vollmachten. Eine über den Tod hinaus erteilte befristet widerrufliche Generalvollmacht stellt allerdings einer Umgehung der Regeln über die Testamentsvollstreckung dar und gilt daher als widerrufliche Vollmacht fort.
Ist der Erbfall eingetreten, dann geht das Recht zum Widerruf der Vollmacht auf die Erben über. Da häufig zwischen dem Erbfall und der Legitimation der Erben ein längerer Zeitraum verstreicht, fragt sich, ob die Erben unmittelbar nach dem Erbfall schon legitimiert sind, die Vollmacht zu widerrufen, oder erst die Erteilung eines Erbscheins abwarten müssen. Grundsätzlich sind die Erben schon unmittelbar nach dem Erbfall zum Widerruf der Vollmacht berechtigt und verpflichtet. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn die Erbenstellung der widerrufenden Personen dem Bevollmächtigten auch ohne besonderen Nachweis bekannt ist. Ein vorsorglicher Widerruf der Vollmacht sollte also in jedem Fall erfolgen. Probleme können entstehen, wenn eine testamentarische Erbeineinsetzung durch den Widerruf der Vollmacht auflösend bedingt ist.
Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe das Widerrufsrecht allein ausüben. Die Wirkungen des Widerrufs treffen aber nur ihn. Haben nur einzelne Miterben die Vollmacht widerrufen, dann kann der Bevollmächtigte daher die nicht widerrufenden Miterben weiterhin wirksam vertreten. Für den Nachlass handeln kann der Bevollmächtigte dann aber nur gemeinsam mit den widerrufenden Miterben, weil § 2038 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses vorsieht. Lässt § 2038 BGB das alleinige Handeln eines Miterben zu, kann der Bevollmächtigte ebenfalls ohne Mitwirkung der widerrufenden Miterben handeln, soweit die Vollmacht die konkrete Maßnahme abdeckt. Dies kann bei Maßnahmen der Notverwaltung sowie bei Maßnahmen der laufenden Verwaltung nach §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB der Fall sein.
Die Vollmacht muss gemäß § 168 BGB gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen werden. Da aber mit der Vollmacht in der Regel auch eine Außenvollmacht verbunden ist, muss auch gegenüber dem Dritten gemäß § 170 BGB widerrufen werden. Der Erbe muss sich dazu als solcher ausweisen. Dies kann durch einen Erbschein oder eine Ausfertigung des Testaments mit Eröffnungsniederschrift geschehen. Allein das Testament reicht nicht aus. Der Widerruf muss schon aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Um wirksam zu werden, muss der Widerruf dem Bevollmächtigen zu gehen. Hierbei ist die Zustellung der Widerrufserklärung über den Gerichtsvollzieher nach § 132 Abs. 1 BGB iVm § 192 ZPO der sicherste Weg. Mit erfolgtem Zugang der Widerrufserklärung verliert der Vertreter seine Vertre...