Schwankende Einkünfte – zumeist aus selbstständiger Tätigkeit – werden unterhaltsrechtlich dadurch nivelliert, dass man aus einem längeren Zeitraum einen Durchschnitt bildet. Da Bilanzen und Steuerbescheide regelmäßig erst längere Zeit nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums vorgelegt werden können, wird bei Selbstständigen das unterhaltsrechtliche Einkommen aus den drei dem jeweiligen Unterhaltszeitraum vorausgehenden Kalenderjahren ermittelt, es sei denn, dass aus dem so ermittelten Einkommen kein zuverlässiger Schluss auf die Höhe des laufenden Einkommens getroffen werden kann. Werden die Einkünfte durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (z.B. durch die Folgen der einschränkenden Maßnahmen im Gefolge der Covid-19-Pandemie) oder durch steuerliche Sondereinflüsse verzerrt, die sich im maßgeblichen Dreijahreszeitraum offensichtlich nicht ausgleichen, sind diese unterhaltsrechtlich außer Betracht zu lassen.

Fraglich ist, ob unterhaltsrechtlich auch weiterhin auf den Durchschnitt der Einkünfte aus mehreren Kalenderjahren abgestellt werden kann. Für die Grundsatzfrage des Überschreitens der Jahreseinkommensgrenze im Sinne des § 16 SGB IV ist dies gesichert nicht zulässig. Dort kommt es nur auf das steuerliche Einkommen im abgelaufenen Kalenderjahr an. Damit ist dann unterhaltsrechtlich aber auch die Weichenstellung erfolgt. Eine Korrektur aus drei Jahren kann nicht erfolgen, denn dann würde ggf. auch in Jahren zu zahlen sein, in denen das unterhaltspflichtige Kind die steuerrechtliche Grenze nicht überschreitet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge