Fall 1: Die Mutter hat einen alleinstehenden Sohn, der als Manager 100.000 EUR verdient und eine alleinstehende Tochter, die an einem Krankenhaus als Ärztin arbeitet und regulär 101.000 EUR brutto verdient.
Fall 2: Die Tochter T verdient (nur) durch Nacht- und Bereitschaftsdienste, durch Samstags- und Sonntagsarbeit 101.000 EUR, weil sie eine Immobilie erworben hat und entsprechende Abzahlungen leisten muss.
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Sohn |
Tochter |
Bruttolohn Monatlich |
100.000,00 EUR 8.333,33 EUR |
101.000,00 EUR 8.416,67 EUR |
Lohnsteuer StKl. 1 |
2.357,25 EUR |
2.392,25 EUR |
Solidaritätszuschlag |
129,64 EUR |
131,57 EUR |
Kirchensteuer |
212,15 EUR |
215,30 EUR |
Summe der Steuern |
2.699,04 EUR |
2.739,12 EUR |
Rentenversicherung |
623,10 EUR |
623,10 EUR |
Arbeitslosenversicherung |
83,75 EUR |
83,75 EUR |
Krankenversicherung (variabel) |
351,66 EUR |
351,66 EUR |
Pflegeversicherung(variabel) |
80,54 EUR |
80,54 EUR |
Summe Sozialversicherung |
1.139,05 EUR |
1.139,05 EUR |
Nettolohn |
4.495,24 EUR |
4.538,50 EUR |
Differenz: 43,26 EUR |
Das Nettoeinkommen des Sohnes in der Steuerklasse 1 bei 100.000 EUR beträgt monatlich rund 43 EUR weniger als das bei 101.000 EUR der Tochter. Beide Kinder sind – unter Vernachlässigung ihrer unterhaltsrechtlich bedeutsamen Abzugsposten und evtl. unterhaltsrechtlicher Korrekturen – in der Lage, aus ihrem Einkommen Unterhalt nach §§ 1601 ff. BGB zu zahlen.
Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle liegt der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinem Elternteil bei 2.000,00 EUR. Das würde für den Sohn mit einem Einkommen von 100.000 EUR brutto zu folgender unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit im Elternunterhalt führen:
4.495,24 EUR unterhaltsrechtliches Nettoeinkommen |
– 2.000,00 EUR abstrakter Selbstbehalt |
2.495,24 EUR übersteigendes Einkommen |
Leistungsfähigkeit 1.247,62 EUR für Elternunterhalt = 50 % des übersteigenden Betrages |
Für die Tochter mit 101.000 EUR sieht das Bild nur unwesentlich anders aus:
4.538,50 EUR unterhaltsrechtliches Nettoeinkommen |
– 2.000,00 EUR abstrakter Selbstbehalt |
2.538,50 EUR übersteigendes Einkommen |
Leistungsfähigkeit 1.269,25 EUR für Elternunterhalt = 50 % des übersteigenden Betrages |
Da der Sohn die 100.000-Euro-Grenze nicht überschreitet, zahlt er – unabhängig von seinem angemessenen Selbstbehalt nichts, während die Tochter bei einem angemessenen Selbstbehalt von 3.269,25 EUR immer noch in bedeutsamer Höhe in Anspruch genommen wird.
Es war eigentlich schon bisher nicht begründbar, warum in einem solchen Fall der Rückgriff auf den Sohn für die Grundsicherung (§§ 41 ff. SGB XII) durch den Gesetzgeber aufgehoben wurde und im Fall der Tochter nicht.