Fall 1: Das potenziell unterhaltspflichtige Kind verdient 100.000 EUR brutto. Das Schwiegerkind hat 1.000 EUR netto zur Verfügung.
Fall 2: Das potenziell unterhaltspflichtige Kind verdient 101.000 EUR brutto. Das Schwiegerkind hat 1.000 EUR netto zur Verfügung.
Maßgebend für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes ist das bereinigte Nettoeinkommen. Das wird geprägt durch die gewählte Steuerklasse. Im realen Leben wird das unterhaltspflichtige Kind zumeist nach der Steuerklasse III und das Schwiegerkind nach der Steuerklasse V versteuert. Die mit der der Einstufung in diese Steuerklassen verbundene Verschiebung der Steuerbelastung muss vor der Berechnung des Elternunterhalts immer behoben werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Leistungsfähigkeit des Kindes für den Unterhalt bedürftiger Eltern deshalb nach dem Rechtsgedanken des § 270 AO zu ermitteln: anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung ist die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes ist die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen.
Unter Vernachlässigung der Verteilung der Vorteile aus dem Ehegattensplitting wird das vom BGH bestimmte Verfahren hier zur Vereinfachung bei der Unterhaltsberechnung für das unterhaltspflichtige Kind nicht zugrunde gelegt, sondern der Nettowert aus der Steuerklasse 1 (für die 100.000-Euro-Grenze kommt es auf die Steuerlast nicht an!). Regelhaft anfallende unterhaltsrechtliche Abzugskosten, wie z.B. berufsbedingte Aufwendungen, Verbindlichkeiten, Kindesunterhalt, etc … , können hier aufgrund ihrer Vielfalt ebenfalls nicht berücksichtigt werden:
Im Fall 1 muss das unterhaltspflichtige Kind wegen Unterschreitens der 100.000-Euro-Grenze nichts einbringen. Im Fall 2 entfällt der Verzicht auf die Nichtanrechnung des Elternunterhaltsanspruchs. Die Anrechnung als Einkommen und der Rückgriff des Sozialhilfeträgers und "normales" Unterhaltsrecht gelten:
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Unterhaltspflichtiger |
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Gatte |
anrechenbares Nettoeinkommen Einkommen |
4.538,50 EUR |
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1.000,00 EUR |
anrechenbares Gesamteinkommen |
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5.538,50 EUR |
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Quote der Ehegatten am Familieneinkommen |
81,95 % |
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18,05 % |
abstrakter Selbstbehalt ab 1.1.2020 |
2.000,00 EUR |
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1.600,00 EUR |
abstrakter Familienselbstbehalt |
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3.600,00 EUR |
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Einkommen >abstrakter Familienselbstbehalt |
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1.938,50 EUR |
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Hiervon 45 % Erhöhung des Familienselbstbehaltes |
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872,33 EUR |
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= individueller Familienselbstbehalt |
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4.471,88 EUR |
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Anteil des Unterhaltspflichtigen |
3.664,71 EUR |
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Differenz Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt |
873,79 EUR |
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Fall 3: Das potenziell unterhaltspflichtige Kind verdient monatlich 1.000 EUR netto, das Schwiegerkind 101.000 EUR (heruntergebrochen auf die Steuerklasse 1 monatlich 4.538, 50 EUR und wieder ohne denkbare unterhaltsrechtliche Abzugsposten).
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Ehegatte |
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Unterhaltspflichtiger |
anrechenbares Einkommen |
4.538,50 EUR |
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1.000,00 EUR |
anrechenbares Gesamteinkommen |
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5.538,50 EUR |
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Quote der Ehegatten am Familieneinkommen |
81,95 % |
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18,05 % |
abstrakter Selbstbehalt |
2.000,00 EUR |
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1.600,00 EUR |
abstrakter Familienselbstbehalt |
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3.600,00 EUR |
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Einkommen >abstrakter Familienselbstbehalt |
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1.938,50 EUR |
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hiervon 45 % |
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872,33 EUR |
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= individueller Familienselbstbehalt |
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4.472,33 EUR |
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Anteil des Unterhaltspflichtigen |
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807,25 EUR |
Differenz Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt |
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192,75 EUR |
Nach der Unterhaltsberechnung bis zum 31.12.2019 musste das unterhaltspflichtige Kind monatlich 192,75 EUR zahlen. Nach der neu einzuführenden 100.000-Euro-Grenze entfällt die Inanspruchnahme selbst dann, wenn das unterhaltspflichtige Kind nicht nur 1.000 EUR netto monatlich verdienen würde, sondern brutto 100.000 EUR pro anno oder zusätzlich Einkünfte hätte, die steuerrechtlich nicht unter die Einkunftsarten i.S.d. § 2 EStG fallen.
Nach diesseitiger Ansicht, kann diese Art der Berechnung keinen Bestand haben, da damit ganz gravierende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen stattfinden, die unmittelbar die 100.000 EUR überschreiten. Das führt dazu, dass der Weg zum Verfassungsgericht angetreten werden muss. Die Alternative ist, dass die angemessenen Selbstbehalte deutlich angehoben werden müssen, nämlich mindestens bis auf 4.900 EUR für ein unterhaltspflichtiges Kind und ca. 4.000 EUR für ein Schwiegerkind.
Im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt hat der BGH festgeschrieben, dass ein Ehepaar – unterhaltsrechtlich bereinigt – durchaus einen Betrag in Höhe des doppelten Höchsteinkommens der Düsseldorfer Tabelle (also 11.000 EUR monatlich) ausgeben kann, ohne etwas anzusparen. Der Selbstbehalt ist m.E. auf jeden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung zu sehen. Erfolgt keine prozentuale Erhöhung der Selbstbehalte über die jetzigen Werte der Düsseldorfer Tabelle hinaus, dann muss der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt von vornherein auf 5.500 EUR pro Kind/Schwiegerkind a...