Der unter Dauer/Verwaltungsvollstreckung stehende Alleinerbe wird nach dem Erbfall bedürftig. Eine Anordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach der Erbe im Falle seiner Bedürftigkeit Nachlasserträge für seinen Lebensunterhalt erhalten solle, gibt es im Testament nicht. Auch ist nicht zu eruieren, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung daran gedacht hat. Der Erbe beruft sich dennoch auf den mutmaßlichen Erblasserwillen: hätte der Erblasser daran gedacht, so hätte er entsprechend verfügt. Daher stehe ihm die Unterstützung des Nachlasses zu. Dies sei in der Fachliteratur anerkannt.[13]

[13] Staudinger/Reimann, BGB 2016, § 2216 BGB Rn 17.

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