Wann ist eine Steuerbefreiung des Familienheims beim Erben möglich?

Die Steuerbefreiung des Familienheims vor allem der Eltern zu den Kindern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) wird bei den Mandanten und auch in der Beraterschaft gerne im Rahmen der Vermögensnachfolgeplanung angesprochen. Ganz abgesehen davon, dass die wichtigste Voraussetzung das Ableben der Eltern/des Elternteils ist, sind auch in der Umsetzung die sehr strengen weiteren Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung zu beachten. In einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH), des höchsten deutschen Finanzgerichts, zu den Befreiungsvorschriften für Unternehmer[2] wird darauf verwiesen, dass Steuervergünstigungen nur dann verfassungsgemäß seien, wenn sie durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt seien. Anderenfalls seien sie verfassungswidrig. In diesem Beitrag wird der Gesichtspunkt der verfassungsmäßigen Auslegung einer solchen gesetzlichen Regelung behandelt. Anhand einer Entscheidung des FG Köln erfolgt ein Überblick über zwei Voraussetzungen dieser Vorschrift (unverzüglicher Bezug und Vorliegen "einer" Wohnung) unter Berücksichtigung der notwendigen verfassungsmäßigen Auslegung.

Das FG Köln[3] hatte sich in diesem Fall mit einem Erwerb von Todes wegen durch ein Kind auseinanderzusetzen. Dieses Kind (K) war Alleinerbe seiner Mutter (M) geworden. Zum Nachlass gehörten zwei Wohnungen, die M bis zu ihrem Tod selbst bewohnte. Die eine Wohnung befand sich im Erdgeschoss und hatte eine Größe von 115 m², die zweite befand sich im gleichen Haus im Obergeschoss mit 125 m². Die Wohnungen waren nicht miteinander verbunden, man konnte sie nur über das gemeinschaftliche Treppenhaus erreichen. Nach dem Tod der M zog K unverzüglich in beide Wohnungen ein und machte die Steuerbefreiung im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend.

Voraussetzung dieser Steuerbefreiung ist u.a., dass die Wohnung der Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und dass sie für den Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dient.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?