Möglich ist auch, ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung abzugeben, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Für diesen Fall finden gem. § 2301 Abs. 1 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung.

Der Erblasser ist frei, Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorzunehmen, auch wenn er erbvertraglich oder durch ein gemeinschaftliches Testament mit Wechselbezüglichkeit gebunden ist.[19] Das heißt, in der Regel können keine Schadensersatzansprüche gem. § 826 BGB gegen den Beschenkten verfolgt werden. Anders nur bei Schenkungen i.S.d. § 2287 BGB, durch die der Erblasser eine Schenkung in der Absicht tätigt, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Die Ansprüche bestehen jedoch nur in dem Maße wie die erbvertragliche Bindung beeinträchtigt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge