Die Schenkung ist der wichtigste Anwendungsfall einer Übertragung zu Lebzeiten, wobei das entscheidende Merkmal der reinen Schenkung der bewusste Verzicht auf eine Gegenleistung ist. Objektiv setzt die Schenkung eine auf Dauer angelegte Bereicherung des Empfängers voraus. Die Schenkung ist ein Vertrag, d.h. der Beschenkte muss die Schenkung annehmen.

An der Unentgeltlichkeit der Schenkung fehlt es, wenn es sich um eine gemischte Schenkung handelt (s. unten) oder aber, wenn die Zuwendung unter einer Bedingung erfolgt oder eine Leistung bewirkt werden oder eine Verpflichtung eingegangen werden soll.

Auch bereits erbrachte Leistungen können die Unentgeltlichkeit mindern, wie z.B. Pflegeleistungen.[4] Subjektiv ist die Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung erforderlich.

 

Beachte:

Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung wird nicht als Schenkung, sondern als Leihe gewertet, da das Vermögen des Überlassenden in seiner Substanz nicht gemindert wird.[5]

Unter den Erwerbsformen des BGB ist die Schenkung die schwächste. So bestehen Widerrufsrechte z.B. bei grobem Undank (§ 530 BGB) oder bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). Aber auch gegenüber Dritten ist der Beschenkte im Einzelfall ungeschützt:

der redliche, aber unentgeltliche Erwerb vom Nichtberechtigten wird gem. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB rückabgewickelt,
der unentgeltliche Erwerb ist gem. §§ 145 Abs. 2 InsO, 15 AO unmittelbar einer bestehenden Anfechtungslage ausgesetzt,
Schenkungen des Erblassers zulasten des Vertragserben, denen kein lebzeitiges Eigeninteresse zugrunde liegt, unterliegen der Rückforderung nach Bereicherungsrecht.
Der Ehegatte, dessen Zugewinnausgleichsforderung durch Schenkungen verkürzt worden ist, hat die Möglichkeit, gem. § 1390 BGB den Drittempfänger kondiktionsrechtlich in Anspruch zu nehmen.
[4] Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.1.1996 – 9 U 71/95, DNotZ 1996, 652.

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