Leitsatz
Die Ablieferungspflicht für Testamente gem. § 2259 BGB ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Nachlassbeteiligten. Abzuliefern sind ältere Testamente auch dann, wenn die in ihnen festgelegte Erbfolge von derjenigen in dem zeitlich jüngsten Testament nicht abweicht. Allerdings kann es in solchen Fällen u.U. an einem Verschulden der ablieferungspflichtigen Person fehlen.
OLG Hamburg, Urt. v. 9.9.2021 – 2 U 9/21
1 Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche anlässlich eines Erbfalls. Klägerin ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe, die Beklagte seine zweite Ehefrau. Der am 3.9.2018 verstorbene Erblasser hinterließ insgesamt drei Testamente. Es handelt sich hierbei um zwei handschriftliche Testamente aus dem Jahr 2006 und 2008 sowie ein in amtliche Verwahrung gegebenes notarielles Testament aus dem Jahr 2012. Alle Testamente weisen die Beklagte als Alleinerbin aus. Die beiden handschriftlichen Testamente aus 2006 und 2008 bewahrte die Beklagte seit etwa Ende 2015/Anfang 2016 bei sich auf, nach dem sie sie anlässlich des Ausräumens der ehemaligen Wohnung des Erblassers in seinen Unterlagen aufgefunden hatte.
Nach dem Tode des Erblassers eröffnete das Nachlassgericht das notarielle Testament am 27.9.2018. Die Eröffnungsniederschrift ging der Klägerin, die in Kanada lebt, am 28.11.2018 zu. Sie machte unter Berufung auf ihre Enterbung in diesem Testament in der Folgezeit Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend, die diese im April 2019 auch teilweise erfüllte. Zwischen den Parteien ist allerdings nach wie vor streitig, ob der Klägerin weitergehende Pflichtteilsansprüche zustehen. Diesbezüglich ist ein Verfahren vor dem LG Hamburg rechtshängig. Jedenfalls holte die Klägerin zeitlich parallel zu den Verhandlungen über einen etwaigen Pflichtteilsanspruch in der ersten Hälfte des Jahres 2019 ärztliche Auskünfte und Unterlagen über den Gesundheitszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des letzten Testaments am 22.2.2012 ein. Hiervon erhielt die Beklagte Kenntnis. Sie befürchtete, dass die Klägerin behaupten könnte, das Testament aus 2012 sei unwirksam und übergab daher ihrem damaligen Rechtsanwalt, einem Sozius der Nebenintervenientin, mit Schreiben vom 16.6.2019, eingegangen bei der Nebenintervenientin am 17.6.2019, die beiden älteren Testamente aus 2006 und 2008. Parallel hierzu begab sich die Klägerin Ende Juni 2019 nach Deutschland und ließ am 29.6.2019 einen notariellen Erbscheinsantrag in Hamburg beurkunden, mit dem sie tatsächlich unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Testaments aus 2012 die Ausstellung eines Erbscheins als Miterbin neben der Beklagten zu ½ beantragte. Das beurkundende Notariat reichte diesen Erbscheinsantrag am 12.7.2019 beim Nachlassgericht ein. Anlässlich eines Besprechungstermins der Beklagten mit ihrem Rechtsanwalt übergab dieser der Klägerin am 7.8.2019 die Testamente mit dem Hinweis zurück, dass sie diese beim Nachlassgericht einreichen müsse. Dies tat die Klägerin am Folgetag, also dem 8.8.2019. Das Nachlassgericht eröffnete die weiteren Testamente am 12.8.2019. Zeitgleich legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum nachlassgerichtlichen Verfahren. Die Klägerin erhielt die beiden weiteren Testamente sodann übersandt. Sie erkannte, dass ihr Erbscheinsantrag im Ergebnis keinen Erfolg haben würde und nahm diesen am 6.9.2019 zurück.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage erstinstanzlich Schadensersatz gegen die Beklagte i.H.v. insgesamt 11.773,44 EUR geltend. Diese Summe setzt sich aus Flugkosten i.H.v. 1.883,45 EUR, Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im Erbscheinsverfahren i.H.v. 7.851,44 EUR, Notarkosten für die Beurkundung des Erbscheinantrags i.H.v. 1.838,55 EUR und Gerichtskosten für das Erbscheinverfahren i.H.v. 200 EUR zusammen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Testamente aus 2006 und 2008 allein deswegen nicht zeitnah beim Nachlassgericht eingereicht, weil diese Angaben zur Zusammensetzung und damit mittelbar zum Wert des Nachlasses enthielten. Da sie – die Klägerin – nach dem Tode Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe und nach § 2314 BGB Auskunft von der Beklagten verlangt habe, habe sich die Beklagte, was den Nachlass betrifft, offenbar bedeckt halten wollen. Das Testament aus 2012 sei unwirksam, weil der Erblasser zu diesem Zeitpunkt demenzbedingt testierunfähig gewesen sei.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe gegen ihre Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB schuldhaft verstoßen. § 2259 BGB sei ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, weshalb die Beklagte ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sei. Sie habe ihr die Kosten zu erstatten, die deswegen entstanden seien, weil sie – die Klägerin – in Unkenntnis von der Existenz der beiden weiteren Testamente aus 2006 und 2008 einen im Ergebnis unnützen Erbscheinsantrag gestellt habe. Hätte die Beklagte die Testamente unverzüglich nach dem Tod des Erblassers eingereicht, hätte die Klägerin nie einen Erbscheinantrag gestellt. Mindest...