Die eigenhändige Unterschrift auf der selbst geschriebenen Niederschrift soll die einwandfreie Feststellung der Urheberschaft ermöglichen und Zweifel an der Identität des Erblassers ausschließen. Um den Zweck der Identifizierung des Erblassers sicherzustellen, soll die Unterschrift grundsätzlich den Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten (§ 2247 Abs. 3 S. 1 BGB); es genügt jedoch jede Unterzeichnung "in anderer Weise", die keine Zweifel an der Identität des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aufkommen lässt (§ 2247 Abs. 3 S. 1 BGB). Dabei stellt § 2247 Abs. 3 BGB an die Unterschrift geringere Anforderungen als § 126 BGB oder §’130 Nr. 6 ZPO, bei denen die Rechtsprechung z.B. Abkürzungen (Anfangsbuchstaben) nicht als Namensunterschrift gelten lässt.
Um die Identität des Erblassers genügend zu kennzeichnen, kann Folgendes ausreichen: eine Unterzeichnung mit der Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses ("Euer Vater", "Eure Mutter", "Eure Tante"), mit den Kose-, Spitz- oder Künstlernamen, Pseudonym, mit dem Vornamen oder nur mit dem Nachnamen. Derartige Unterzeichnungen können aber darauf hindeuten, dass es sich zunächst nur um einen Testamentsentwurf oder eine Mitteilung (besonders beim Brieftestament) handelt. Deshalb ist in diesen Fällen besonders streng zu ermitteln, ob ein ernstlicher, endgültiger Testamentswille vorliegt.
Besonderer Anlass zu einer sorgfältigen Prüfung des Vorliegens eines ernstlichen und endgültigen Testierwillens besteht dann, wenn als Unterschrift Abkürzungen verwendet werden (z.B. R.M. statt Richard Müller), zumal im Rechtsverkehr in der Regel nur Entwürfe mit den Anfangsbuchstaben des Namens abgezeichnet werden. Nach wohl überwiegender Meinung in der Literatur genügen Abkürzungen noch als Unterschrift, wenn die Urheberschaft des Erblassers hinreichend zu ermitteln ist (z.B. aus dem Zusammenhang des Testaments, der Verwendung des Briefpapiers des Erblassers, Bekanntheit des Erblassers unter der Abkürzung, die er stets verwendet hat). Anders als bei der Niederschrift braucht die Unterschrift nicht leserlich zu sein. Es ist jedoch erforderlich, dass es sich um einen individuellen Schriftzug handelt, der die Identität des Erblassers genügend erkennen lässt und eine Nachprüfung der Echtheit des Testaments gestattet. Nicht ausreichend als Unterschrift sind bloße Handzeichen, auch nicht beglaubigte Handzeichen nach § 126 Abs. 1 BGB, drei Kreuze, eine geschlängelte Linie.
Zur Eigenhändigkeit der Unterschrift gelten die gleichen Anforderungen, die an die Eigenhändigkeit der Testamentsniederschrift zu stellen sind. Eine eigenhändige Unterschrift fehlt z.B. bei der Verwendung eines Namensstempels, bei mechanischer Herstellung der Buchstaben der Unterschrift durch Schreibmaschine, Druck, PC. Eine elektronische Signatur nach § 126’a BGB scheidet aus.