Ein digitales Testament ist dem BGB noch fremd. Gleichwohl kann ein im Ausland wirksam errichtetes digitales Testament Wirkungen in Deutschland entfalten. Digitales Testieren ist in einigen US-Bundesstaaten möglich. So kann in Nevada ein digitales Testament in einer elektronischen Akte errichtet werden. Es muss datiert und mit einer elektronischen Unterschrift sowie mit einem für den Erblasser einzigartigen Authentifizierungsmerkmal (z.B. Fingerabdruck, Netzhautscan oder Gesichtserkennung) versehen werden. Darüber hinaus bedarf es einer elektronischen Signatur eines Notars oder von zwei Zeugen. Die Zeugen können auch mittels Audio-Video-Kommunikation mit dem Testator in Kontakt stehen. Ähnliches ist auch in Indiana und Arizona möglich. In New York wurde anlässlich der Coronapandemie die Möglichkeit der Errichtung eines Testaments unter Verwendung der Audio-Video-Technologien geschaffen. In Kanada (British Columbia) ist aufgrund des Gesetzes über Testamente, Nachlässe und Erbfolge (Wills, Estates and Succession Act) die Erstellung elektronischer Testamente sowie die Fernbezeugung und digitale Unterzeichnung von Testamenten möglich.[49] Danach ist die Schriftlichkeit erfüllt, wenn das Testament in elektronischer Form vorliegt. "Elektronische Form" ist eine Form, die (1)’elektronisch aufgezeichnet oder gespeichert wird, (2) von einer Person gelesen werden und (3) in sichtbarer Form reproduziert werden kann. Für die Anwesenheit einer Person bei Testamentserrichtung, z.B. der Zeugen, genügt nun eine "elektronische Präsenz". Diese liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen an verschiedenen Orten "gleichzeitig in einem Umfang kommunizieren, der der Kommunikation entspricht, die stattfinden würde, wenn alle Personen physisch am selben Ort anwesend wären". Ein elektronisches Testament kann dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser die elektronische Version mit der Absicht des Widerrufs löscht oder eine Papierversion des Testaments ganz oder teilweise in Gegenwart eines Zeugen vernichtet. Eine versehentliche Löschung einer oder mehrerer elektronischer Versionen eines Testaments oder eines Teils davon erbringt dagegen keinen Beweis für die Absicht, das Testament zu widerrufen.

[49] Frank/Klinger, ZEV 2022, 647.

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