Ohne Belang ist die Art des Schreibgeräts und des Schreibmaterials. Der Erblasser kann jedes geeignete Schreibgerät verwenden (Füllfederhalter, Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift, Kreide, Schieferstift auf Schiefertafel, Pinsel mit Farbe), auch verschiedene Schreibmaterialien bei einem Testament (Niederschrift mit Bleistift, Unterschrift mit Tinte). Die Niederschrift kann auf jedem Schreibmaterial erfolgen (Beispiel: Papier, Holz, Tafel, gebrauchter Briefumschlag), in einem Buch, sogar auf der vermachten Sache selbst (z.B. einem Gemälde, einem Wertpapier), sogar an der Zellenwand einer Justizvollzugsanstalt.
Auch die mittels Kohle- oder Durchschreibpapier hergestellte Durchschrift eines eigenhändigen Testaments ("Blaupausentestament") kann selbst ein formgerecht errichtetes Testament sein, sofern es sich nicht lediglich um einen Entwurf oder eine bloße Abschrift handelt, weil der Erblasser die durchgepausten Schriftzüge ebenso selbst formt wie bei der Anfertigung eines Schriftstücks durch Tintenschrift oder Kugelschreiber. Es muss also dabei festgestellt werden, dass die Durchschrift nicht nur eine Abschrift (wie eine Kopie als mechanische Ablichtung) eines Originaltestaments, sondern selbst das einzige Original oder eine zweite Urschrift darstellt. Ein solches Testament ist allerdings besonders sorgfältig auf seine Echtheit zu überprüfen. Eine Karte, auf der sich ein Aufkleber mit der Beschriftung "(Vorname) ist meine Haupterbin" und ein zweiter Aufkleber mit Datum und Unterschrift des Erblassers befinden, erfüllt nicht die Formanforderungen an ein eigenhändiges Testament.
Bei der Verwendung ausgefallenen Materials ist vor allem genau festzustellen, ob ein ernstlicher Testierwille gegeben ist (z.B. Text auf einem Bierdeckel oder Kalenderblatt spricht möglicherweise für einen Scherz oder Entwurf). Zur formgerechten Errichtung eines eigenhändigen Testaments kann der Erblasser auf Schriftstücke zurückgreifen, die er zu einem anderen Zweck oder als früheres Testament niedergeschrieben hat; maßgeblich ist letztlich nur, dass im Zeitpunkt seines Todes eine Unterschrift vorhanden ist, die nach dem Willen des Erblassers seine gesamten Erklärungen deckt, weil es ohne Bedeutung ist, in welcher Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben werden.