I.

Verfahrensgegenstand ist der auf den Antragsteller als überörtlicher Sozialhilfeträger nach § 1601 BGB, § 94 Abs. 1 SGB XII übergegangene Anspruch der psychisch kranken Mutter des Antragsgegners auf Elternunterhalt für den Zeitraum 1.8.2020 bis 31.12.2021. In diesem Zeitraum hat der Antragsteller Sozialhilfeaufwendungen i.H.v. 61.663,29 EUR an die Leistungsberechtigte erbracht. Die Hilfegewährung dauert fort.

Mit Schreiben vom 10.7.2017 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und sein Vermögen auf. Im Oktober 2017 erteilte der Antragsgegner Auskünfte. Mit Schreiben des Antragstellers vom 4.8.2021 forderte der Antragsteller den Antragsgegner erneut zur Vorlage von Einkommensnachweisen auf.

Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2020 ein monatliches Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern, Werbungskosten, Sozialversicherungsabgaben und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 5.349 EUR und im Jahr 2021 i.H.v. 5.304 EUR.

Er hatte Wohnkosten in Form von Miete i.H.v. 1.790 EUR. Weiter macht er zusätzliche Altersvorsorge i.H.v. 873 EUR in Form von Lebensversicherungen geltend sowie eine Sparrate i.H.v. 450 EUR monatlich, die auf seinem Girokonto verbleibt.

Mit Beschl. v. 4.10.2023, dem Antragsteller zugestellt am 17.10.2023, wies das AG den Antrag des Antragstellers auf Unterhalt i.H.v. 11.517 EUR sowie den Antrag auf Auskunft über das vorhandene Vermögen des Antragsgegners zurück.

Es führt aus, der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sei unter Berücksichtigung von Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes mit monatlich 5.000 EUR als angemessen anzusetzen. Nach Abzug der gesetzlichen Abgaben und der zusätzlichen Altersvorsorge verblieben dem Antragsgegner im Jahr 2020 ein unterhaltsrechtliches Einkommen von 4.475 EUR und im Jahr 2021 i.H.v. 4.430 EUR. Dieses liege unter dem monatlichen Selbstbehalt i.H.v. 5.000 EUR, weshalb es auf die Frage der Erhöhung des Selbstbehalts wegen übersteigender Wohnkosten nicht mehr ankomme. Der Antragsgegner sei zur Zahlung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig. Ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des Antragsgegners bestehe nicht, da nicht ausreichend vorgetragen wäre, inwieweit hier ausnahmsweise für den Unterhalt auch der Vermögensstamm einzusetzen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 15.11.2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, und beantragt, den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt aus übergegangenem Recht i.H.v. 8.517 EUR zu verpflichten. Den Auskunftsanspruch verfolgt er mit der Beschwerde nicht weiter. Hinsichtlich des Zahlungsantrags wird gegenüber der 1. Instanz für das Jahr 2021 ein erhöhter Selbstbehalt von 2.500 EUR statt 2.000 EUR anerkannt, sowie eine Erhöhung des Selbstbehalts um erhöhte Wohnkosten i.H.v. 1.090 EUR, somit ein Selbstbehalt i.H.v. insgesamt 3.590 EUR und damit ein Unterhaltsanspruch i.H.v. 421 EUR monatlich. Der Antragsteller führt aus, es müsse hinsichtlich der Höhe der Selbstbehalte zwischen den Jahren 2020 und 2021 unterschieden werden. Für 2020 sei noch der frühere Selbstbehalt von 2.000 EUR zugrunde zu legen, da ein Zeitraum vor Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes betroffen sei. Für 2020 schulde der Antragsgegner daher 693 EUR monatlich. Falls ein Selbstbehalt i.H.v. 5.000 EUR als angemessen angesehen werde, wie vom AG angenommen, sei keine Bereinigung des Einkommens über die gesetzlich geschuldeten Abgaben hinaus mehr vorzunehmen. Dann ergebe sich jedenfalls für das Jahr 2020 eine Leistungsfähigkeit i.H.v. 349 EUR und für das Jahr 2021 i.H.v. 304 EUR monatlich.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Für den Zeitraum vor dem 1.8.2021 wendet er Verwirkung ein. Hinsichtlich der früheren Unterhaltszeiträume sei aufgrund der Nichtverfolgung der Unterhaltsansprüche durch den Antragsteller zwischen Oktober 2017 und August 2021 Verwirkung eingetreten.

Auch habe der Antragsteller den Unterhaltsbedarf nicht nachgewiesen. Die Vorlage der entsprechenden Leistungsbescheide über die Gewährung der sozialhilferechtlichen Leistungen für die Mutter des Antragsgegners sei nicht ausreichend. Ein Nachweis sei nur durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge möglich.

Zudem seien 25 % Altersvorsorge für das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Einkommen des Antragsgegners zu berücksichtigen.

Jedenfalls aber habe der Antragsteller die Vorgaben aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, die sich auf die Höhe des Selbstbehalts auswirken, nicht beachtet.

Der Senat hat mit Beschl. v. 13.2.2024 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe, da der Antragsgegner bei Zugrundelegen eines angemessenen Selbstbehalts zur Zahlung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den erstinstanzlichen Beschluss und die gegenseitig gewechselten Schriftsätze, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

A) ...

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