I.
Die Beteiligten sind die Töchter der Erblasserin, die am … 06.2020 verstarb.
Nach der Erblasserin wurde ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut eröffnet:
Zitat
K … A …
Mein Testament Ich … … geb. … .27 ordne hiermit an Meine Tochter A … S … , mit Sohn S … S … ,
die das Grundstück erworben hat die sämtliche beweglichen Gegenstände wie Möbel und Hausrat übernimmt. Wohn- und Schlafzimmer bewohne ich solange ich lebe, dann geht es an den Grundstückseigentümer über für meine Pflege, die ja zur Zeit schon nötig ist.
Frau R … P … hat von mir schon erhalten was ich besessen habe. Zu erben ist nichts mehr.
Sie kann die Geschenke nach Wunsch erhalten:
den Wäschekorb, den Wärmeschuh was ich benutzt habe V … Z … kann den Blumenkorb mitnehmen Ihren kleine runden Tisch hat R … vor Jahren mitgenommen
2002
A … K …
D …
So dürfte das alles geregelt sein. Mein letzter Wunsch ist, "bleibt einig unter euch", Eure Mutter
2008
A … K …“
Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in den Jahren 2002 und 2008 hatte die Erblasserin neben dem im Testament genannten beweglichen Hausrat und der Wohnungseinrichtung kein weiteres Vermögen. Zum Zeitpunkt ihres Todes hatte sie Ersparnisse in Höhe von 38.688,63 EUR.
In den Jahren 2018, 2019 und 2020 erteilte die Erblasserin der Antragstellerin eine Bankvollmacht, eine Vorsorgevollmacht und eine Bestattungsvollmacht.
Die Antragstellerin begehrt auf der Grundlage des Testaments einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Die Beteiligte zu 2 tritt dem entgegen. Sie ist der Auffassung, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.
Das Nachlassgericht hat den Antrag mit Beschl. v. 17.11.2022 zurückgewiesen.
Ausweislich des Testamentwortlauts sei die Erblasserin davon ausgegangen, dass sie keinen werthaltigen Nachlass hinterlasse ("Zu erben ist nichts mehr"). Schon daraus ergebe sich, dass sie mit dem Testament keine Regelung zur Änderung der Erbfolge habe treffen wollen. Zwar habe sie bestimmt, dass das in ihrer Vorstellung Wesentliche ihres Nachlasses die Antragstellerin erhalten solle, dennoch sei darin keine Erbeinsetzung zu sehen. In der Übertragung der Möbel und des Hausrats habe sie einen Ausgleich für die ihr durch die Antragstellerin angediehene Pflege gesehen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie mit dieser Verfügung diese zu ihrer Gesamtrechtsnachfolgerin habe machen wollen. Aus den erst später erteilten Vollmachten könne nichts anderes geschlossen werden. Maßgeblich sei die Vorstellung der Erblasserin in den Jahren 2002 oder 2008. In der Übertragung des Inventars liege lediglich ein Vermächtnis zugunsten der Antragstellerin. Soweit im Zeitpunkt des Todes werthaltiger Nachlass vorhanden gewesen sei, gelte die gesetzliche Erbfolge.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Bei der Formulierung im Testament "Zu erben ist nichts mehr" handele es sich um eine Anordnung, die allein die Beteiligte zu 2 betreffe. Dies ergebe sich schon aus der Anordnung im Testament, in dem jeder Tochter ein Abschnitt gewidmet sei. Die Beteiligte zu 2 habe 1997, als auf die Antragstellerin das Haus K … übertragen werden sollte, Grundstücke der Familie L … übertragen bekommen. Dies sei mit der Aussage, die Beteiligte zu 2 "hat von mir schon erhalten was ich besessen habe" gemeint. Mit den Geschenken seien die Geschenke der Frau P … an die Erblasserin gemeint, die sie habe zurückbekommen sollen. Das gleiche treffe auf das Blumenkörbchen der Frau D … K … zu.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Antragstellerin ist Alleinerbin der Erblasserin geworden.
a) Zwar hat die Erblasserin die Beschwerdeführerin in dem Testament von 2002 nicht ausdrücklich als ihre Alleinerbin eingesetzt.
Die Verfügung ist jedoch auszulegen, wobei es nach § 133 BGB auf den wirklichen Willen eines Testierenden ankommt und nicht zwingend an dem von ihm buchstäblich gewählten Sinn des Ausdrucks zu haften ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.10.2021 – 20 W 24/21, ZEV 2022, 274, Rn 19). Ausgangspunkt der Auslegung ist zwar der Wortlaut der Verfügung, Vorrang hat aber stets der wirkliche erklärte Wille des Erblassers, der sich auch aus dem Zusammenhang mit anderen Teilen des Testaments und der Gesamtheit der zu berücksichtigenden Umstände (auch außerhalb des Testaments) ergeben kann.
b) Gem. § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel allerdings nicht als Erbeinsetzung aufzufassen. Die Vorschrift kommt jedoch erst dann zur Anwendung, sofern im Wege der individuellen Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) kein anderer Erblasserwillen festgestellt werden kann. Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschl. v. 22.2.2022 – 3 W 31/22; OLG München FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.2.2019 – 5 U 57/18; BGH, Urt. v. 22.3.1972 – IV ...