Nach §§ 3 Nr. 2 c, 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG ist grundsätzlich der Richter zuständig für die Erbscheine aufgrund Testaments bzw. Erbvertrags, der Rechtspfleger für die Erbscheine aufgrund Gesetzes. Unklar ist, ob der Notar künftig auch die Erbscheine selbst erteilt, die bei den Nachlassgerichten in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fallen oder wer im Notariat hierfür zuständig ist. Während Richter und Rechtspfleger keine Hilfskräfte für die Entscheidungsfindung haben, haben Notare Sachbearbeiter, die ihre Urkunden weitgehend selbstständig vorbereiten; ein solches Verfahren wäre in Erbscheinssachen unangebracht.

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