Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Für die Beurteilung der gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Fähigkeit des Antragstellers, die Kosten der Prozessführung, nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen, ist vorliegend allein auf dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse abzustellen.
Klagt ein Miterbe gem. § 2039 Satz 1 BGB auf Leistung an die Erbengemeinschaft, so ist bezüglich der Gewährung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur die eigene Einkommens- und Vermögenslage des klagenden Miterben maßgeblich, da er nicht namens der Erbengemeinschaft klagt, sondern ein eigenes Klagerecht geltend macht. Schieben allerdings die vermögenden Miterben den Vermögenslosen lediglich vor, um auf diese Weise Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit zu erlangen, dann kann hierein ein sittenwidriger Umgehungsversuch liegen, der zur Aufhebung des Gesuchs führt. In diesem Fall ist auf das Vermögen der gesamten Erbengemeinschaft abzustellen (vgl. Staudinger-Werner, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neukommentierung, § 2039 BGB Rn 29 mwN; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn 75; Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., § 114 ZPO Rn 9; ähnlich BGH, Beschl. v. 20.7.1984 – III ZR 107/84, VersR 1984, 989 f, juris Rn 4 ff für den Fall der Abtretung eines Anspruchs der Erbengemeinschaft).
Daraus, dass ein armer Miterbe Ansprüche der Erbengemeinschaft allein im eigenen Namen, jedoch zugunsten der Gemeinschaft geltend macht, kann dabei nicht automatisch gefolgert werden, dass er von den vermögenden Miterben vorgeschoben ist. Es sind vielmehr auch Fälle denkbar, in dem die übrigen Miterben kein Interesse an der Geltendmachung einer Forderung haben und deshalb ihre Mitwirkung an einer gemeinsamen Klage verweigern. Würde man in einem solchen Fall dem klagenden Miterben Prozesskostenhilfe im Hinblick auf das Vermögen der anderen verweigern, wäre dieser faktisch gehindert, sein Klagerecht aus § 2039 BGB geltend zu machen. Daher ist es erforderlich, dass das Vorliegen eines Umgehungsversuchs substanziiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird.
Im vorliegenden Fall hat das LG hierzu keine Feststellungen getroffen und auch aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte.
Das LG hätte daher nicht allein aufgrund des Umstands, dass Einkommen und Vermögen der Miterbin V. nicht dargelegt wurden, den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisen dürfen.
Der angefochtene Beschluss war mithin aufzuheben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das LG zurückzuverweisen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 572 Abs. 3 ZPO ist insbesondere möglich, wenn weitere Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz überlassen werden sollen oder diese zu Teilfragen noch nicht Stellung genommen hat, es sei denn, es sind nur noch einzelne Punkte zu klären oder das Ergebnis der unterbliebenen Prüfung liegt auf der Hand (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn 900).
Im vorliegenden Fall hat das LG den PKH-Antrag lediglich deshalb zurückgewiesen, weil auf die Armut der gesamten Erbengemeinschaft und nicht nur des Antragstellers abzustellen sei. Dagegen hat das LG weder die – im Ergebnis bejahte – Bedürftigkeit des Antragstellers im Einzelnen nachvollziehbar begründet noch, sofern diese zu bejahen sein sollte, zur Frage der Erfolgsaussichten Stellung genommen. Der Senat erlaubt sich in diesem Zusammenhang den Hinweis darauf, dass der vom LG übersandten Akte das Sonderheft mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war, sodass insoweit eine Überprüfung durch den Senat derzeit nicht möglich ist. Bei dieser Sachlage ist es angebracht, die notwendigen Feststellungen dem LG zu übertragen.
Das LG wird daher den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zur Frage eines Vorschiebens des Antragstellers sowie zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und ggf. derjenigen der Miterbin V. zu geben haben. Bezüglich des Vermögens des Antragstellers wird auch dessen Anteil am Nachlass sowie der Wert desselben und seine Verwertbarkeit zu berücksichtigen sein. Gegebenenfalls wird sich das LG dann mit den Erfolgsaussichten der Klage auseinanderzusetzen haben.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung nicht erforderlich und daher muss dem LG auch nicht aufgegeben werden, in seiner abschließenden Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).