Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Zuwendung des S an die Klägerin als freigebige Zuwendung iSd § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Besteuerung unterworfen. Nach dieser Vorschrift gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. Urteil des RFH vom 12. Mai 1931 aaO) und der Literatur geht der Senat davon aus, dass Zuwendungen, die der Stifter einer rechtsfähigen Stiftung nachträglich über das eigentliche Stiftungskapital hinaus macht (sog. Zustiftungen), Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind (vgl. Kapp/Ebeling, Kommentar zum ErbStG, § 7 Anm. 148; Viskorf/GlierHübner/Knobel/Schuck, Kommentar zum ErbStG/BewG, 2. Auflage § 7 Anm. 150; Meincke, Kommentar zum ErbStG, 14. Auflage § 7 Anm. 112; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG § 7 Anm. 332).
Hierbei begründet die Verpflichtung der Stiftung, eine ihr gemachte Zuwendung satzungsgemäß zu verwenden, keine auf der Zuwendung ruhende Last oder Auflage, die sich mindernd auf die Bereicherung der Stiftung auswirkt (vgl. Kapp/Ebeling aaO § 7 Anm. 149). Dass hier der Zuwendende auch gleichzeitig der Begünstigte der Stiftung ist, ändert nichts an dieser rechtlichen Wertung.
Indem der Zuwendende der Stiftung als eigenständiges Rechtssubjekt Geld zur satzungsgemäßen Verwendung zur Verfügung stellt, wird diese auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Dieser gesetzliche Tatbestand (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) entfällt nicht dadurch, dass der Zuwendende aufgrund des Stiftungswecks in gewisser Weise wieder in den Genuss der Zuwendung kommt.
Nach Ansicht des erkennenden Senats ist mit der Zuwendung an die Stiftung der Tatbestand der freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Für die Bereicherung der Stiftung auf Kosten des Zuwendenden ist es dann ohne Bedeutung, welchen Zweck die Stiftung zu erfüllen hat. Eine freigebige Zuwendung liegt folglich auch dann vor, wenn der Zuwendende als Begünstigter der Stiftung eingesetzt ist.
Dieser rechtlichen Wertung steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall für die Zuwendung an die Stiftung die vormundschaftliche Genehmigung wegen der Betreuung des Zuwendenden erforderlich war. In diesem Verfahren war zu prüfen, ob die Verwendung des Geldes im Interesse des Herrn S erfolgte, was aufgrund der Begünstigtenstellung laut Stiftungszweck offensichtlich als erfüllt angesehen wurde. Für die eigentliche tatbestandliche Erfüllung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG hat diese Überprüfung und Genehmigung aber keine Auswirkung. Hier ist zwischen der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Übertragung und dem schenkungssteuerlichen Tatbestand zu unterscheiden. Diese rechtliche Wertung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BFH vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BStBl II 2007, 669.
In dieser Entscheidung hat der BFH nur deshalb eine Zuwendung an die Stiftung verneint, weil dem Zuwendenden zu seinen Lebzeiten alle Rechte am gesamten Stiftungsvermögen und an dessen Ertrag allein zustand und die Stiftung daher über das Zugewendete tatsächlich und rechtlich im Verhältnis zum Zuwendenden nicht frei verfügen konnte.
Hier liegt der Fall jedoch anders, da die Klägerin vorliegend nur durch ihren Stiftungszweck in der Verwendung des zugewendeten Geldes gebunden ist. Die Verwendung zur Erhaltung des … (Wohnsitzes) als Lebensmittelpunkt und Wohnsitz für den Mitstifter S entspricht dabei dem originären Stiftungszweck der Klägerin.
Bei der Zuwendung an die Klägerin handelt es sich schließlich nicht um eine Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Unter diesen Steuertatbestand fallen nur Zuwendungen im Rahmen der Erstausstattung einer Stiftung (vgl. Meincke aaO § 7 Anm. 112). Lediglich wenn der Stifter im Stiftungsgeschäft die hinreichend konkretisierte Verpflichtung zu weiteren Zuwendungen übernommen hat, handelt es sich bei der Erfüllung dieser Verpflichtung noch um einen Erwerbsvorgang im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, was vor allem bei der Einordnung in die Steuerklasse von Bedeutung sein kann. Eine solche Verpflichtung zur Zahlung weiterer Beträge in das Stiftungsvermögen ist hier jedoch nicht gegeben. Zwar ist sowohl in der Präambel des Stiftungsvertrages vom … 19.. als auch in § 3 des Vertrages geregelt, dass weitere Kapital- oder Vermögenszuweisungen durch die Stifter vorbehalten bleiben. Eine konkrete Verpflichtung und damit ein Anspruch der Stiftung auf weitere Zuschüsse, kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die nachträgliche Zustiftung erfolgt hier vielmehr aus dem freien Entschluss des Zuwendenden. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.
Auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wird die Revision zugelassen.