Ist § 2301 BGB somit auf den Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall nicht anwendbar, dann ist konsequenterweise zu überlegen, die Zuwendung durch einen Vertrag zugunsten Dritter, sobald diese mit dem Eintritt des Erbfalls wirksam geworden ist, auch als rechtlichen Grund genügen zu lassen. Durch Vertrag zugunsten Dritter iSd §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB kann damit ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften einem Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Valutaverhältnis um eine unentgeltliche Zuwendung handelt und der Anspruchserwerb des Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten soll. Denn nach der Lebensauffassung kann kein Zweifel daran bestehen, dass der VN die Absicht hat, dem Dritten die unentgeltliche Zuwendung zu machen; so sieht es auch das Gesetz. Damit geht allerdings einher, dass eine Ausnahme zu machen ist vom Grundsatz der Vertragsmäßigkeit der Zuwendung.
Dennoch ist ein Rechtsgrund im Valutaverhältnis keineswegs entbehrlich, sondern die Zuwendung erfolgt dann von Todes wegen (mortis causa). In der Tat ist die Parallelstruktur auffällig zwischen den Verfügungen durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall des Versprechensempfängers und den Verfügungen von Todes wegen, insbesondere der Zuwendung eines Vermächtnisses. In beiden Fällen handelt es sich nämlich um eine Sonderrechtsnachfolge hinsichtlich eines einzelnen Vermögenswertes. Nahe liegt daher die Annahme, dass es sich bei der Zuwendung durch einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall um ein besondere Art eines Vermächtnisses handelt.
Das römische Recht kannte verschiedene Arten von Vermächtnissen und vermächtnisähnlichen Rechtsinstituten. Eines war das Fideikommiss (fideicommissum). Im Gegensatz zu den förmlichen Vermächtnissen (Legaten) war das Fideikommiss eine formlose Bitte des Erblassers; es war nicht klagbar, sodass seine Erfüllung ganz von der Pietät und Gewissenhaftigkeit (fides) des Belasteten abhing. Durch Fideikommiss konnte die Herausgabe der ganzen Erbschaft oder eines Erbschaftsbruchteils (Universalfideikommiss), die Freilassung eines Sklaven (manumissio fideicommissaria) und – in gleichem Umfang wie beim schuldrechtlichen Vermächtnis (Damnationslegat) – die Leistung einzelner Vermögensgegenstände angeordnet werden. Es entstand jedoch nur ein Forderungsrecht des Bedachten, kein dinglicher Anspruch wie beim Vindikationslegat.
Eine besondere Art des Fideikommisses wiederum war das fideicommissum a debitore relictum. Dabei handelte es sich um eine besondere Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die seit einem Reskript des Kaisers Antoninus Pius (86–161) als gültig anerkannt war. Sie wurde in der Absicht getroffen, einem Dritten eine letztwillige Zuwendung zu machen, indem der Schuldner das Geschuldete an den Dritten zu leisten hatte; beispielsweise musste er eine hinterlegte Sache an den Dritten herausgeben.
D. 30.77 (Ulpianus l. 5 disputationum): "Si pecunia fuit deposita apud aliquem eiusque fidei commissum, ut eam pecuniam praestet, fideicommissum ex rescripto divi Pii debebitur, quasi videatur heres rogatus remittere id debitori: nam si conveniatur debitor ab herede, doli exceptione uti potest: quae res utile fideicommissum facit. quod cum ita se habet, ab omni debitore fideicommissum relinqui potest."
Mit jedem Schuldner kann also in der Absicht, einem Dritten eine unentgeltliche letztwillige Zuwendung zu machen, wirksam eine Vereinbarung getroffen werden, dass er das Geschuldete an den Dritten zu leisten habe; der Dritte erwirbt die Berechtigung, wenn er den Gläubiger überlebt. Zwar erwarb der Begünstigte beim fideicommissum a debitore relictum nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den belasteten Schuldner; diesen Anspruch erwarb er indes ipso iure gegen den Belasteten, nicht etwa nur einen Anspruch auf Ausfolgung des zugewendeten Gegenstandes gegen die Erben. Dies entspricht genau der Situation bei den Verträgen zugunsten Dritter, insbesondere der Lebensversicherung, bei der dem Dritten auch nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Versicherer zugewendet wird. Diese Zuwendung ist jedoch selbst Verfügungsgeschäft und hat dingliche Wirkung. Daher galt das fideicommissum a debitore relictum in der Jurisprudenz des 19. Jahrhunderts teilweise nicht mehr als echtes Fideikommiss, sondern wurde vielmehr als der geschichtliche Ausgangspunkt der Verträge zugunsten Dritter angesehen. Darüber hinaus kommt dieses Rechtsinstitut auch heute noch zur Lösung des Problems der echten Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall in Betracht.