Verlangt man hingegen auf Grundlage der "Vermächtnislösung" von der Ex-Ehefrau (Dritter) D, den Beweis, dass der Erblasser das Vermächtnis im Valutaverhältnis nach § 2077 Abs. 3 BGB auch über die Scheidung hinaus aufrechterhalten wollte, so erscheint diese Beweisführung der Ex-Ehefrau eher zumutbar: Ein Aufrechterhaltungswille des Erblassers könnte beispielsweise aus Beweissicherungsgründen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen Erblasser E und D erwähnt werden. Sofern Ehefrau D bei der Scheidung nach § 114 Abs. 1 FamFG (bzw. § 78 Abs. 2 ZPO aF) anwaltlich vertreten ist, gehört es dann zu den Beratungspflichten ihres Rechtsanwalts, zwecks Vermeidung von Beweisschwierigkeiten auf die Erwähnung der Lebensversicherung in der Scheidungsfolgenvereinbarung zu drängen.

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