Ein Anspruch des Erben gegen den Dritten (Ex-Ehegatten) aus § 346 Abs. 1 BGB iVm den §§ 313 Abs. 1, 313 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt voraus, dass dem Erblasser (bzw. dem Erben als dessen Rechtsnachfolger) das Festhalten an der Zuwendung des Anspruchs auf die Versicherungssumme gemäß § 313 Abs. 1 BGB nicht zugemutet werden kann.
aa) Abhängigkeit des Zumutbarkeitsmaßstabs vom Güterstand
In den "Normalfällen" ehebezogener Zuwendungen differenziert der BGH beim Maßstab der Zumutbarkeit danach, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben:
Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so setzt der BGH die Anforderungen für die Unzumutbarkeit relativ hoch an. Da die §§ 1372 ff BGB im Regelfall zu einem angemessenen Vermögensausgleich führen, kommt eine Rückabwicklung über die subsidiäre Auffangregelung des § 313 Abs. 1 BGB nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, in denen das Ergebnis des gesetzlichen Güterrechts für den zuwendenden Ehegatten "schlechthin unzumutbar" bzw. "schlechthin unangemessen" ist, mithin nur dann, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als eine nicht tragbare Lösung erscheinen lassen.
Haben die Ehegatten hingegen im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so ist der BGH beim Maßstab der Unzumutbarkeit großzügiger und lässt es für eine Rückabwicklung über § 313 Abs. 1 BGB genügen, dass das Verbleiben des Gegenstands beim Zuwendungsempfänger für den zuwendenden Ehegatten nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist.
Diese allgemein für die Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen geltende Differenzierung müsste an und für sich auch dann relevant werden, wenn es darum geht, ob dem Erben gegen den Dritten (Ex-Ehegatten) ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB iVm den §§ 313 Abs. 1, 313 Abs. 3 Satz 1 BGB zusteht. Es stellt daher ein Begründungsdefizit dar, wenn Gerichte in dieser Fallkonstellation dem Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt hatten, in den Entscheidungsgründen keine Bedeutung beimessen.
bb) Irrelevanz des Güterstands beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Gleichwohl erweist sich das Vorgehen der Rechtsprechung im Ergebnis zufällig als richtig: Gemäß den §§ 159 Abs. 2 VVG, 331 Abs. 1 BGB erwirbt der Zuwendungsempfänger (Dritte) den Anspruch auf die Versicherungssumme erst mit dem Tod des Erblassers. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand und findet aufgrund einer Scheidung bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein Zugewinnausgleich nach den §§ 1372 ff BGB statt, so gehört der Anspruch auf die Versicherungssumme zum maßgeblichen Stichtag allein zum Endvermögen des Erblassers. Auch wenn der andere Ehegatte bereits zu diesem Zeitpunkt als widerruflich Bezugsberechtigter benannt worden ist, hat er hierdurch lediglich eine "rein tatsächliche Aussicht auf den Erwerb des künftigen Anspruchs" bzw. "ungesicherte Hoffnung" erlangt. Diese schwache Rechtsposition hat keinen Vermögenswert, der im Rahmen des Endvermögens Berücksichtigung finden könnte.
Dass die Zuwendung zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach den §§ 159 Abs. 2 VVG, 331 Abs. 1 BGB mit dem Tod des Erblassers, vollzogen wird, bleibt für den güterrechtlichen Ausgleich nach den §§ 1372 ff BGB irrelevant, da zu diesem Zeitpunkt eine Ehe – und damit auch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft – nicht mehr besteht.
Anders als in den "Normalfällen" ehebezogener Zuwendungen wird der Zuwendungsgegenstand, d. h. der Anspruch auf die Versicherungssumme, daher beim Zugewinnausgleich niemals zugunsten des anderen Ehegatten (= Zuwendungsempfänger) berücksichtigt. In Bezug auf den nach den §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB erworbenen Anspruch kann der Zugewinnausgleich folglich von vornherein nicht zu einem angemessenen Vermögensausgleich führen. Dies spricht dafür, bei dieser Fallgruppe der ehebezogenen Zuwendung die Frage der Unzumutbarkeit nach dem ansonsten in den Fällen der Gütertrennung geltenden Maßstab zu beurteilen – und zwar auch dann, wenn die Ehegatten bis zur Scheidung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.