Einem Anspruch des Erben gegen den Dritten (Ex-Ehegatten) aus § 346 Abs. 1 BGB iVm §§ 313 Abs. 1, 313 Abs. 3 Satz 1 BGB lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Erblasser ein Rückforderungsrecht dadurch verwirkt habe, dass er den lebzeitigen Widerruf des Bezugsrechts unterlassen habe, und dass sich der Erbe nach § 1922 Abs. 1 BGB hieran festhalten lassen müsse.[92][93]
Zwar hätte der Erblasser auf den veränderten Umstand der Scheidung reagieren können, indem er das Bezugsrecht des Ex-Ehegatten (Dritten) zu Lebzeiten widerruft und dadurch den späteren Anspruchserwerb des Dritten nach den §§ 159 Abs. 2 VVG, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB verhindert.[94] Dass der Erblasser dies unterlassen hat, genügt jedoch noch nicht für eine Verwirkung infolge Zeitablaufs:[95] Neben dem Zeitmoment, d. h. neben der Untätigkeit des Berechtigten, muss zusätzlich noch ein Vertrauens- oder Umstandsmoment gegeben sein.[96] Der Verpflichtete muss bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen dürfen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde.[97] Allein aus dem Unterlassen des Widerrufs lässt sich jedoch noch nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass der Erblasser dem Dritten den Anspruch auf die Versicherungssumme trotz Scheidung zuwenden wollte. Es ist nämlich ebenfalls denkbar, dass der Erblasser den Widerruf des Bezugsrechts lediglich aus Nachlässigkeit vergessen hat.
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