Ob ein Dritter (im obigen Beispielsfall D) vom Lebensversicherer (L) Auszahlung der Versicherungssumme verlangen kann, hängt davon ab, ob der Erblasser (E) den Dritten als widerruflich Bezugsberechtigten benannt hat: Mit wirksamer Benennung erwirbt der Dritte mit dem Tod des Erblassers nach den §§ 159 Abs. 2 VVG, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme, ohne Benennung erwirbt der Erbe (im obigen Beispielsfall F) nach § 1922 Abs. 1 BGB einen solchen Anspruch.
1. Auslegung der Begünstigungserklärung nach §§ 133, 157 BGB
Welche Person der Erblasser in der Begünstigungserklärung als Bezugsberechtigten benannt hat, ergibt sich nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont des Lebensversicherers.
Benennt der Erblasser dabei seinen Ehegatten, so ist damit grundsätzlich der Ehegatte gemeint, mit dem der Erblasser bei Abgabe der Begünstigungserklärung verheiratet ist. Das ist evident, wenn der Erblasser den Ehegatten (wie im obigen Beispielsfall) in der Begünstigungserklärung namentlich bezeichnet, gilt aber auch dann, wenn der Erblasser lediglich den "Ehegatten" als Bezugsberechtigten benennt, ohne diesen namentlich zu erwähnen: Ein durchschnittlicher Erblasser denkt im Zeitpunkt der Begünstigungserklärung nur an seinen aktuellen Ehegatten, nicht aber an eine etwaige Scheidung oder gar eine spätere Wiederheirat. Nur diese "psychologische Normalsituation" ist für den Lebensversicherer nach den §§ 133, 157 BGB objektiv erkennbar, wenn der Erblasser den "Ehegatten" als Bezugsberechtigten benennt.
Eine Ausnahme gilt allerdings in den Fällen, in denen der Erblasser unter der Rubrik "Bezugsberechtigter" die – in jüngerer Zeit in Formularen der Lebensversicherer enthaltene – Alternative "Ehegatte, mit dem die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Ablebens in gültiger Ehe verheiratet ist" angekreuzt hat: Indem diese Formulierung den Status als Ehegatte gerade im Zeitpunkt des Todes erfordert, führt sie dem Erblasser das mögliche Zukunftsszenario einer Scheidung und Wiederheirat bewusst vor Augen.
2. Keine Unwirksamkeit nach § 158 Abs. 2 BGB
Benennt der Erblasser seinen aktuellen Ehegatten (sei es namentlich, sei es als "Ehegatte") als Begünstigten im Todesfall, so ist diese Begünstigungserklärung nicht durch den Eintritt der Scheidung auflösend bedingt nach § 158 Abs. 2 BGB.
Allerdings ist es dogmatisch-konstruktiv nicht ausgeschlossen, die Begünstigungserklärung von der auflösenden Bedingung der Scheidung zu Lebzeiten abhängig zu machen: Zwar ist die Begünstigungserklärung als einseitiges Gestaltungsrecht grundsätzlich bedingungsfeindlich, da die Ungewissheit über den Bedingungseintritt dem Erklärungsempfänger (Lebensversicherer) nicht zugemutet werden darf. Hiervon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung – wie dies bei der Bedingung der lebzeitigen Scheidung der Fall ist – bei Tod des Erblassers bereits feststeht: Da der Lebensversicherer die Versicherungssumme erst nach dem Tod des Erblassers auszahlen muss, beeinträchtigt eine solche Bedingung sein Interesse an Rechtssicherheit nicht.
Obwohl dogmatisch-konstruktiv zulässig, lässt sich die Benennung des "Ehegatten" aber ni...